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Transparenzregister – Welche Änderungen ergeben sich durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie?

Transparenzregister – Welche Änderungen ergeben sich durch die 5. EU-Geldwäscherichtlinie?Am 14.11.2019 hat der Bundestag das Umsetzungsgesetz zur 5. EU-Geldwäscherichtlinie beschlossen. Das neue Geldwäschegesetz (GwG) trat am 01.01.2020 in Kraft und verschärft die Regelungen zum Transparenzregister. Dem Transparenzregister sind schon seit Jahren die wirtschaftlich Berechtigten zu melden. Verstöße werden mit hohen Bußgeldern belegt. Besonders unangenehm: Die Bußgelder werden mit der Bezeichnung des Verstoßenden veröffentlicht („Naming and Shaming“).
Die wichtigsten Änderungen, die sich aus dem neuen Gesetz ergeben, wollen wir im Folgenden näher betrachten:

Änderungen bei der Meldepflicht: Staatsangehörigkeit, Nachforschungspflicht, Immobilienerwerb

Von der Meldepflicht ist auch die Staatsangehörigkeit der wirtschaftlich Berechtigten umfasst. Gehen Name, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses bereits aus einem öffentlichen, elektronisch abrufbaren Register (z.B. aus dem Handelsregister) hervor, so bedarf es keiner Meldung.

An der Erfüllung der Meldepflicht einer Vereinigung haben deren wirtschaftlich Berechtigte mitzuwirken. Es besteht also eine sogenannte Mitwirkungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten, der Vereinigung notwendige Informationen für die Erfüllung der Meldepflicht zukommen zu lassen. Verfügt die Vereinigung nicht über ausreichende Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten, um der Meldepflicht nachzukommen, so trifft sie eine Nachforschungspflicht.

Weiterhin besteht die Meldepflicht auch für ausländische Vereinigungen, die Eigentum an Immobilien im Inland erwerben wollen. Sofern dazu eine notarielle Beurkundung erforderlich ist, müssen die Vereinigungen dem Notar gegenüber auch die Identität des wirtschaftlich Berechtigten mitteilen. Kommt die Vereinigung der Meldepflicht nicht nach, so steht der Beurkundung für den Eigentumserwerb ein Beurkundungsverbot entgegen.

Die Meldepflicht trifft auch einen im EU-Ausland ansässigen Trustee, der für den Trust eine Geschäftsbeziehung mit einem in Deutschland ansässigen Geschäftspartner aufnimmt oder vorhat, im Inland eine Immobilie zu erwerben.

Änderungen im Registerverfahren: Einsichtnahmerecht, Auskunft über Einsichtnahme

Nach einer Änderung steht nun allen Mitgliedern der Öffentlichkeit ein Recht auf Einsichtnahme in das Transparenzregister zu, ohne dass ein berechtigtes Interesse hierfür dargelegt werden muss. Es soll auch über europäische Unternehmensregister der Abruf nationaler Transparenzregister möglich sein.

Zudem steht wirtschaftlich Berechtigten das Recht zu, gegen eine Gebühr Auskunft darüber zu erlangen wer Einsicht in ihre Daten genommen hat. Die Namen von natürlichen Personen müssen hierbei anonym bleiben, die der juristischen Personen hingegen nicht. Gemeinnützige Vereinigungen können gebührenfrei Auskunft über die Einsichtnahme einholen.

Umsetzungsgesetz zur Geldwäscherichtlinie gilt auch für elektronische Geldbörsen

Vom Umsetzungsgesetz zur Geldwäscherichtlinie erfasst sind nunmehr ebenfalls Anbieter elektronischer Geldbörsen und Kryptogeldbörsen, die nunmehr ausdrücklich unter den Begriff der Finanzdienstleistungsinstitute fallen. Die „Überwachung“ elektronischer Geldbörsen soll insbesondere dem Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dienen. Hierüber berichteten wir im Dezember bereits ausführlich im Blog.

Wer ist von der Meldepflicht für das Transparenzregister betroffen?

Betroffen von der Meldepflicht sind insbesondere GmbHs, UGs, gUGs, gGmbHs, Stiftungen und Vereine. Auch wenn sich die Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten aus dem Handelsregister/Vereinsregister ergeben, besteht eine Meldepflicht, sofern diese Angaben nicht elektronisch abrufbar sind oder die Angaben nicht mehr aktuell sind. Zudem bestehen in der Regel Meldepflichten, wenn ausländische Unternehmen Gesellschafter sind, weil die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sich weder aus dem Handelsregister noch aus dem Vereinsregister ergeben.

Unserer Beobachtung nach unterschätzen viele Betroffene das Geldwäschegesetz. Auch dem Bundesverwaltungsamt ist nicht verborgen geblieben, dass sehr viele Unternehmen ihrer Pflicht in der Vergangenheit nicht nachgekommen sind. Dem will sie nun mit höheren Bußgeldern entgegenwirken. Wir rechnen damit, dass in naher Zukunft streng gegen unterlassene Meldepflichten vorgegangen wird, insbesondere weil nunmehr die Öffentlichkeit ein Einsichtnahmerecht hat und fehlende Meldungen nun deutlich öfter auffallen werden. So hat das Bundesverwaltungsamt bereits die ersten Bußgelder im sechsstelligen Betrag verhängt.

Wenn Sie wissen wollen, ob Sie von den Änderungen der 5. Geldwäscherichtlinie betroffen sind und wie Sie diese Änderungen konkret in Ihrer Unternehmensstruktur umsetzen können, sprechen Sie uns an. Wir prüfen gerne, ob Sie von einer Meldepflicht betroffen sind, was Sie mindestens melden müssen und ob sich eine Meldepflicht unter Umständen vermeiden lässt. Sollte eine Meldepflicht bestehen, nehmen wir die Meldung gerne für Sie vor!

Wir kümmern uns für Sie zum Fixpreis um die Eintragung in das Transparenzregister. Melden Sie sich einfach unter info@winheller.com!

Weiterlesen:
Transparenzregister: Vorsicht vor Trickbetrügern! 
Vereine: Pflicht zur Beteiligung an Kosten für Transparenzregister

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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