Vereine erlangen Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, erst danach können sie (nach der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers) als eingetragene Vereine (e.V.) am Rechtsverkehr teilnehmen.
Voraussetzungen zur Eintragung
Zur Eintragung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein – etwa Mindestanforderungen an die Satzung sowie das Bestehen eines Vorstands. Das Registergericht prüft diese Kriterien und schafft somit Rechtssicherheit, denn ohne das Vorliegen der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt keine Eintragung. Bei Eintragungen kommt es nicht selten zu Diskussionen zwischen Verein und Register. Diese gilt es durch klare Satzungsformulierungen und eine ordentliche Durchführung und Protokollierung von Mitgliederversammlungen zu vermeiden.
Umfassende Informationen über Vereine
Das Vereinsregister ist somit zunächst ein Verzeichnis sämtlicher eingetragener Vereine. Die darin eingetragenen Informationen genießen öffentlichen Glauben, damit sich potenzielle Vertragspartner über die Vertretungsbefugnisse des Vereins und interessierte Mitglieder über Aufnahmekriterien und -folgen informieren können. Das Vereinsregister spielt daher eine wichtige Rolle in der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Es wird durch das örtlich zuständige Registergericht (bzw. die dort zuständigen Rechtspfleger) geführt – oft wird auch dieses als „das Vereinsregister“ bezeichnet.
Nach erster Eintragung in das Vereinsregister müssen auch alle folgenden Änderungen an der Satzung sowie in der Zusammensetzung des (vertretungsberechtigten) Vorstandes in das Register eingetragen werden.
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