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Panama und der wirtschaftlich Berechtigte im Außenwirtschaftsrecht

Die Wirtschaftswoche berichtet am 11.04.2016, dass das Bundesfinanzministerium die Enthüllungen der Panama Papers zum Anlass genommen hat, einen 10-Punkte-Plan zur Bekämpfung von Steueroasen zu entwerfen. Gegenstand dieses Plans ist es außerdem, Druck auf Steueroasen aufzubauen und einen automatisierten Informationsaustausch zu etablieren, um die wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Dazu soll auch die Schaffung einer weltweit einheitlichen „schwarzen Liste“ gehören.

Schwierigkeiten bei der Identifizierung wirtschaftlich Berechtigter

Der 10-Punkte-Plan gibt Anlass zu einer kritischen Auseinandersetzung mit diesem Thema. Bereits 2013 hatten Panama und auch die Cayman Islands angekündigt, Firmendatenbanken öffentlich zugänglich zu machen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, inwieweit durch diese „offiziellen“ Datenbanken überhaupt Erkenntnisse zur Vermeidung von Steuerhinterziehung oder Geldwäsche gewonnen werden können. Die durch die Panama Papers aufgedeckte Praxis zeigt gerade, dass die vorgeschobenen Personen oder der vermeintliche wirtschaftlich Berechtigte, d.h. die offiziell berechtigte Person, oft zum Zwecke der Tarnung installiert wurde. Die eigentlichen Hintermänner wirken aber nur im Innenverhältnis und treten weder in der Firmendatenbank noch in anderer Form nach außen in Erscheinung.

Weitere Ermittlungen notwendig

Ob die offiziellen wirtschaftlich Berechtigten lediglich Strohmänner sind, wird häufig erst durch einen Abgleich der individuellen wirtschaftlichen Situation, ggf. der individuellen Steuerdaten möglich sein. Der Abgleich von Firmendatenbanken wird daher in der Praxis zu wenig neuen Erkenntnissen führen. Selbst wenn eine Briefkastenfirma identifiziert wurde, heißt das also nicht, dass die wirtschaftlich Berechtigten ausfindig gemacht wurden. In diesem Fall sind regelmäßig weitere Ermittlungen notwendig, z.B. indem über Kontenbewegungen der „Spur des Geldes“ nachermittelt wird, bis schließlich am Ende einer langen Kette von Überweisungen ein wirtschaftlich Berechtigter steht, der dann jedoch häufig der Strafverfolgung, bzw. der Gerichtsbarkeit des ermittelnden Landes gar nicht mehr unterliegt.

Banken und Berater unter Verdacht

Allerdings kann ein Strohmann – egal, wo er auf der Welt sitzt – allein weder Geld einzahlen, Überweisungen tätigen noch Investitionen umsetzen. Das System des Versteckens braucht notwendigerweise Verbindungen zu Geldhäusern oder Beratern, die dann die wirtschaftlichen Transaktionen in der täglichen Praxis, und somit im Inland, umsetzen. Neben den Finanzdienstleistern kommen hier auch Rechtsanwälte und Notare in Betracht, die sich durch eigene Transaktionen mittels Anderkonten vor die Transaktionen der Hintermänner stellen und diese damit schützen.

Folgerichtig werden in dem 10-Punkte-Plan auch Banken und Berater angesprochen. Allerdings zeigt bereits die Formulierung „Wir werden dafür sorgen, dass Banken und Berater die Rechtsrisiken aus dem Anbieten oder Vermitteln (…) nicht mehr eingehen wollen.“ die Ohnmacht des Staates, den Nachweis des persönlichen Verschuldens zu führen. Abschreckung ist zwar generell ein kriminalpräventives Mittel, allerdings hat der individuelle Helfer nur ein geringes Risiko, jemals vor einem Strafrichter zu stehen.

Strafen könnten verschärft werden

Ein gutes Beispiel ist die Verbandsstrafe aus dem Jahr 2011 von 149 Millionen Euro gegen die Credit Suisse AG wegen der Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Obwohl das Landgericht Düsseldorf seinerseits zu der Überzeugung kam, „dass ein vertretungsberechtigtes Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung eine Straftat begangen hat, durch die Pflichten, welche die Gesellschaft treffen, verletzt worden sind und durch die gleichzeitig die Gesellschaft bereichert werden sollte“, war die Folge für die Bank lediglich die Zahlung einer Geldbuße, was wiederum allenfalls das Jahresergebnis der Bank beeinflusste. Eine wirklich abschreckende Sanktion ist das natürlich nicht. Anders wäre die Situation nur, wenn die Straf- und Ordnungswidrigkeitsgesetze weniger auf das Verhängen von Geldstrafen abzielen würden, sondern auf das, was wirklich weh tut: Den Entzug der Berufserlaubnis, die Untersagung, Geldgeschäfte zu betreiben.

Vor diesem Hintergrund ist die Meldung der Wirtschaftswoche vom 04.04.2016 einzuordnen, wonach sich Vizekanzler Gabriel sowie der Vize-Vorsitzende des Finanzausschusses im Bundestag Schick dahin gehend geäußert haben sollen, dass „ein wichtiger Ansatzpunkt in Deutschland die Banken sind“.

Sanktionierung gegenüber Banken und Beratern

Die Rechtslage zur Sanktionierung gegenüber Banken und Beratern besteht in Deutschland schon seit Langem. So sieht das Geldwäschegesetz eine Vielzahl von Pflichten vor, die von den Beratern zu beachten sind, wenn Vertragsbeziehungen eingegangen werden. So besteht beispielsweise gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 GWG für Finanzdienstleister, Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare die Pflicht abzuklären, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, ihn zu identifizieren. Andererseits sind die Sanktionsmittel bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz limitiert auf Geldbußen von bis zu 100.000 Euro.

Anders verhält es sich bei dem Tatbestand der Geldwäsche. So sieht § 261 StGB zwar auch die Verhängung von Freiheitsstrafen vor, allerdings besteht die Möglichkeit, vollständige Straffreiheit über die Selbstanzeige nach § 261 Abs. 9 StGB zu erlangen.

Strafbefreiende Selbstanzeige möglich

Die bestehenden Regelungen haben Finanzdienstleister und Berater bislang nicht davon abhalten können, Geschäfte mit Personen zu machen, die nicht selbst als wirtschaftlich Berechtigte auftreten. Es ist davon auszugehen, dass der Staat in diesem Bereich nachbessern wird. Es bleibt also abzuwarten, ob die bestehenden Regelungen schlichtweg konsequenter angewendet werden oder ob ein neues Gesetz Abhilfe schaffen soll. In jedem Fall stellt sich für die betroffenen Banken oder Berater die Frage des eigenen aktiven Handelns über den Weg der Selbstanzeige und die Frage, wie mit diesen Problemen künftig umgegangen werden muss.

Vonseiten des Staates ist in Anbetracht der Historie in den letzten fünf Jahren zum Thema Selbstanzeige, Bankgeheimnis und Daten-CD zu erwarten, dass nachgewiesene Verstöße intensiver verfolgt und härter bestraft werden. Betroffene können sich rechtzeitig von unseren erfahrenen Anwälten diskret zur Selbstanzeige beraten lassen.

Weiterlesen:
Panama Papers: Wettlauf um die Selbstanzeige
Steuerstrafrecht: So funktioniert eine Selbstanzeige

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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