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Muss man gegen einen Null-Euro-Steuerbescheid vorgehen?

Gelegentlich erlassen die Finanzämter gegenüber gemeinnützigen Körperschaften sog. Null-Euro-Steuerbescheide. Das heißt, das Finanzamt setzt die Steuerschuld gegen die betroffene Körperschaft in Höhe von 0 Euro fest. Grund zur Freude ist dies meist nicht. Gemeinnützige Körperschaften, denen ein solcher Bescheid ins Haus flattert, sollten ihn unbedingt genauestens überprüfen. Denn wenn das Finanzamt eine Steuerzahllast von 0 Euro festsetzt, erkennt es im gleichen Atemzug die Eigenschaft als steuerbefreite Organisation ab. Mit anderen Worten: Das Finanzamt geht davon aus, dass die Körperschaft grundsätzlich steuerpflichtig ist (also nicht gemeinnützig und damit steuerbefreit), dass aber aus sonstigen Gründen die Steuer nur 0 Euro beträgt, z.B. weil sich die NPO nur über Mitgliedsbeiträge oder Spenden finanziert, die stets steuerfrei vereinnahmt werden können.

NPOs können sich wehren

Früher war zwar umstritten, ob sich eine gemeinnützige Körperschaft gegen einen Null-Euro-Steuerbescheid zur Wehr setzen kann, denn schließlich hat die Körperschaft auch mit einem Null-Euro-Steuerbescheid keine Steuer zu zahlen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber bereits im Jahr 1994 die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung eines solchen Bescheides anerkannt und seine Rechtsprechung erst kürzlich mit Urteil vom 22.06.2016, Az. V R 49/15 wieder bestätigt. Ist die Körperschaft gemeinnützig, muss sie also einen Null-Euro-Steuerbescheid nicht akzeptieren. Sie kann stattdessen einen sog. Freistellungsbescheid verlangen oder Anlagen zu ihrem Steuerbescheid, die sie in Bezug auf ihre Betätigungen außerhalb eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs von der Steuer befreien.

Herbe Konsequenzen beim Verlust der Gemeinnützigkeit

Wenn eine Körperschaft übersieht, dass ihr mit dem Null-Euro-Steuerbescheid die Gemeinnützigkeit aberkannt wurde, und die kurze einmonatige Einspruchsfrist verstreichen lässt, wird der Steuerbescheid bestandskräftig. Eine Korrektur ist dann nicht mehr möglich. Die Gemeinnützigkeit ist dann tatsächlich aberkannt. Die Körperschaft darf dann vor allem keine Spendenbescheinigungen mehr ausstellen. Macht sie das gleichwohl, haftet sie in Höhe von 30 Prozent der ausgewiesenen Spendenbescheinigungssumme (sog. Spendenhaftung). Mit dem Status als gemeinnützige Körperschaft sind daneben auch Verwaltungsgebührenbefreiungen und sonstige Befreiungen, wie beispielsweise von Kontoführungsgebühren, verbunden. Nicht zuletzt erfolgt die Vergabe staatlicher Fördermittel häufig nur an als gemeinnützig anerkannte Körperschaften. Es ist daher wichtig, dass die Körperschaft für den Erhalt ihres Gemeinnützigkeitsstatus kämpft.

Weiterlesen:
Entzug der Gemeinnützigkeit: Klage gegen Nullbescheid nur bei tatsächlicher Beschwerde zulässig
Aberkennung der Gemeinnützigkeit und Folgeprobleme

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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