Auf Antrag erteilt die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen eine Auskunft über die steuerlichen Auswirkungen einer geplanten Disposition. An diese Auskunft ist sie nach der Verwirklichung der Disposition gebunden. Die verbindliche Auskunft soll dem Antragsteller die Möglichkeit geben, sein Vorhaben im Hinblick auf steuerliche Auswirkungen planen und bewerten zu können. Um eine solche verbindliche Auskunft von den Steuerbehörden zu erhalten, sind jedoch einige Punkte zu beachten:
Antrag muss Form und Inhalt wahren
Die Behörde wird erst tätig, wenn der Steuerpflichtige einen Antrag auf verbindliche Auskunft gestellt hat. Diesen kann entweder der Steuerpflichtige selbst stellen oder – wenn dieser noch nicht existiert (z.B. bei noch zu errichtenden Stiftungen oder Vereinen) – auch Dritte. Der Antrag muss schriftlich gestellt werden und muss Namen, Anschrift und ggf. die Steuernummer enthalten.
Des Weiteren hat der Antragsteller eine Gebühr für die Auskunft zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
Exakte Sachverhaltsangaben
Der Antrag des Steuerpflichtigen muss zudem einen genau bestimmten Sachverhalt betreffen. Der Sachverhalt erfasst das vom Steuerpflichtigen geplante Handeln, welches noch nicht verwirklicht sein darf. Denn die Behörde erteilt eine verbindliche Auskunft nur dann, wenn der Antragsteller sein Vorhaben noch nicht in die Tat umgesetzt hat.
Oft scheitert ein Antrag auf verbindliche Auskunft schon an der korrekten Darstellung des noch nicht verwirklichten Sachverhalts. So schließt z.B. eine Darstellung von alternativen Sachverhalten eine verbindliche Auskunft aus. Denn nur auf Grundlage des genauen Sachverhaltes kann die Finanzbehörde entscheiden, ob sie Auskunft erteilen möchte, an deren Inhalt sie dann gebunden ist.
Der Antragsteller muss außerdem darlegen, dass seine wirtschaftlich erhebliche Disposition von der verbindlichen Auskunft abhängt. Die Finanzbehörde hat nämlich nicht die Möglichkeit, jedes geplante Vorhaben auf die steuerlichen Auswirkungen zu überprüfen.
Daher werden Auskünfte nur bei Vorhaben erteilt, die nach ihrer Art und/oder ihrem finanziellen Umfang erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.
Herausforderung: Verbindliche Auskunft beantwortet nur konkrete Rechtsfragen
Zudem muss dem Antrag eine ausführliche Darstellung der Rechtsprobleme samt umfangreicher Begründung der eigenen rechtlichen Auffassung zugrunde liegen. Dies mündet in der Anforderung an den Antragsteller, eine konkrete Rechtsfrage an die Finanzbehörde zu richten. Durch die Komplexität des Steuerrechts stellt gerade diese Anforderung den Antragendsteller oft vor einige Schwierigkeiten.
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Schließlich muss der Antragsteller eine Erklärung abgeben, in der er versichert, dass alle für die Erteilung der Auskunft und für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Angaben der Wahrheit entsprechen.
Steuerbehörde ist an ihre Auskunft gebunden
Ob die Finanzbehörde eine verbindliche Auskunft erteilt, kann sie nach eigenem Ermessen entscheiden. Liegen die oben genannten Voraussetzungen jedoch vor, reduziert sich der Ermessensspielraum in Anbetracht der Gebührenpflichtigkeit des Antrags. Nur bei eindeutigen Fällen kommt daher eine Ablehnung des Antrags in Betracht.
Hat die Behörde eine verbindliche Auskunft erteilt, ist sie an deren Inhalt für den Fall gebunden, dass der Antragsteller das geplante Vorhaben in die Tat umsetzt. Voraussetzung ist aber, dass der Steuerpflichtige das geplante Vorhaben genau so in die Tat umsetzt, wie er es im entsprechenden Antrag dargestellt hat. Der Antragsteller wird in Bezug auf dieses Vorhaben dann so besteuert, wie es die Behörde in ihrer Auskunft eingeschätzt hat.
Weicht er bei der Umsetzung von dem im Antrag dargestellten Sachverhalt ab, ist die Finanzbehörde für diesen neuen Sachverhalt nicht an die Auskunft zum alten Sachverhalt gebunden. Eine Ausnahme besteht zudem, wenn die Auskunft zu Ungunsten des Steuerpflichtigen rechtswidrig ist oder in der Zwischenzeit eine Rechtsänderung erfolgt ist.
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