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Nicht-rechtsfähige Vereine: Rechtsprechung wird gesetzlich verankert

Nicht-rechtsfähige VereineDas Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) hat im Januar einen Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts veröffentlicht. In den zahlreichen geplanten Änderungen versteckt sich auch eine neue Regel für nicht-rechtsfähige Vereine – die in Wirklichkeit jedoch gar nicht so neu ist.

Was ist ein nicht-rechtsfähiger Verein?

Nach der Grundkonzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind nur solche Vereine rechtsfähig, die in das Vereinsregister eingetragen sind (sog. „eingetragener Verein“ = „e.V.“). Durch die Rechtsfähigkeit kann der Verein selbst Vertragspartner werden, ohne dass die Vereinsmitglieder für daraus entstehende Verbindlichkeiten haften. Bei nicht-rechtsfähigen Vereinen handelt es sich somit um Vereine, die nicht in das Vereinsregister eingetragen sind, weshalb man sie auch nicht-eingetragene Vereine nennt.

Welche Regelungen gelten für nicht-rechtsfähige Vereine?

Bisher legte § 54 BGB fest, dass für nicht-rechtsfähige Vereine die Regelungen des BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) entsprechend gelten sollen. Nach diesen Regelungen haften die Mitglieder eines nicht-rechtsfähigen Vereins gesamtschuldnerisch für dessen Verbindlichkeiten, ein Gläubiger kann also von jedem einzelnen Mitglied seine gesamte Forderung verlangen. Zusätzlich bestimmt § 54 S. 2 BGB, dass die Handelnden des Vereins persönlich haften. Die Folge: Auch ein Vereinsvorstand haftet persönlich, selbst wenn er kein Vereinsmitglied ist.

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Welche „Neuregelung“ ist geplant?

Die Rechtsprechung wendet diese Regelungen für nicht-rechtsfähige Idealvereine jedoch seit langem nicht an, da die Gerichte die Verweisung auf das Recht der GbR mit den verbundenen Haftungsfolgen als nicht mehr sachgerecht empfinden. Stattdessen gelten für nicht-rechtsfähige Idealvereine – trotz des entgegenstehenden Wortlautes des § 54 BGB – dieselben Regelungen wie für rechtsfähige Vereine, sodass auch die Mitglieder eines nicht-rechtsfähigen Idealvereins nicht für dessen Schulden persönlich haften. Lediglich an der persönlichen Haftung der Handelnden des Vereins, z.B. der Vorstände, halten die Richter fest. Diesen Grundsatz möchte der Gesetzgeber nun ausdrücklich in einer neuen Fassung des § 54 BGB niederschreiben. In der Praxis ändert sich für nicht-rechtsfähige Vereine somit nichts – lediglich der Wortlaut des § 54 BGB wird an die durch die Rechtsprechung entwickelte geltende Rechtslage angepasst.

Wann tritt die Reform in Kraft?

Da im September 2021 die nächsten Bundestagswahlen stattfinden werden, rechnen wir damit, dass die Reform des Personengesellschaftsrechts bis zum Sommer abgeschlossen sein wird. Der Großteil der Neuerungen wird dann zum 01.01.2023 in Kraft treten.

Verpasste Chance zur Modernisierung der Vertretungsregeln

Wir begrüßen die geplanten „Änderungen“. Zwar ergibt sich für die zahlreichen nicht-rechtsfähigen Vereine in Deutschland nichts Neues, allerdings schafft die Reform, indem der § 54 BGB an die geltende Rechtslage angepasst wird, Klarheit und Transparenz. Schade ist allerdings, dass der Gesetzgeber keine Regelung zum Nachweis der Vertretungsbefugnis bei nicht-rechtsfähigen Vereinen einführen möchte. Geschäftspartner eines nicht-rechtsfähigen Vereins müssen sich daher weiterhin selbstständig darüber erkundigen, wer konkret zum Vorstand des Vereins gehört und wie groß der Umfang der Vertretungsmacht der jeweiligen Person ist. Insoweit sind die rechtsfähigen, also eingetragenen Vereine klar im Vorteil – denn bei ihnen reicht ein kurzer Blick in das Vereinsregister aus.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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