Nach der Grundkonzeption des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind nur solche Vereine rechtsfähig, die in das Vereinsregister eingetragen sind (sog. „eingetragener Verein“ = „e.V.“). Durch die Rechtsfähigkeit kann der Verein selbst Vertragspartner werden, ohne dass die Vereinsmitglieder für daraus entstehende Verbindlichkeiten haften. Nicht eingetragene Vereine hingegen sollten diese Vorteile nicht erlangen.
§ 54 BGB bestimmt dazu, dass auf solche nicht-rechtsfähigen Vereine die Regelungen der BGB-Gesellschaft (auch als „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder kurz „GbR“ bezeichnet) Anwendung finden sollen. In dieser haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten, ein Gläubiger kann also von jedem einzelnen Mitglied seine gesamte Forderung verlangen. Zusätzlich bestimmt § 54 BGB, dass die Handelnden persönlich haften. Dies betrifft Vereinsvorstände, auch wenn diese nicht Vereinsmitglied sind.
Keine Haftung der Vereinsmitglieder mehr
Hintergrund dieser Regelung war zu früherer Zeit, dass der Staat den Überblick über Personenzusammenschlüsse und deren Aktivitäten behalten wollte, was am einfachsten durch eine Registereintragung zu bewerkstelligen war.
Durch die persönliche Haftung der Mitglieder und Handelnden sollten die Vereine zur Eintragung getrieben werden. Heutzutage ist dieses Ziel überholt, die Rechtsprechung wendet § 54 BGB zumindest für nicht-wirtschaftliche Vereine i.S.d. § 21 BGB daher auch nicht mehr so streng an: Eine Haftung der Vereinsmitglieder verneint sie trotz des entgegenstehenden Wortlautes des § 54 BGB. Lediglich an der Handelndenhaftung hält sie fest. Daneben können nicht-rechtsfähige Vereine auch durchaus Verträge schließen und Rechte innehaben.
Nicht-rechtsfähige Vereine werden daher heute vielfach wie rechtsfähige Vereine behandelt. Das sollte sich auch im Sprachgebrauch niederschlagen: Statt von nicht-rechtsfähigen Vereinen sollte man eher von nicht-eingetragenen Vereinen sprechen.
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Tags: Vereinsregister