Fast jedes Unternehmen hat einen Newsletter, mit dem es seine Kunden und solche, die es werden wollen, über Neuigkeiten, Angebote etc. informiert. So einfach, wie es auf den ersten Blick scheint, ist der Versand von Newslettern jedoch nicht. Dieser darf nur an Adressaten erfolgen, die dazu eingewilligt haben.
Einwilligung durch „Double-Opt-In“
Die Einwilligung erklärt ein Adressat durch das sog. „Double-Opt-In“-Verfahren. Dieses Verfahren bezeichnet eine Methode der Einwilligung in Werbemaßnahmen. Beim „Double-Opt-In“ meldet sich der interessierte Adressat zunächst mit seinen Kontaktdaten für den Newsletter-Service an. Danach muss er in einem zweiten Schritt seine Kontaktadresse bestätigen.
Unternehmen in der Nachweispflicht
Das „Double-Opt-In“-Verfahren ist für werbende Unternehmen sehr wichtig. Denn im Zweifel muss das Unternehmen nachweisen, dass eine wirksame Einwilligung des Newsletter-Adressaten vorliegt. Kann das Unternehmen dies nicht nachweisen, so ist die Werbemaßnahme wettbewerbswidrig.
Abmahnungen und Schadensersatzklagen
Ist eine Werbemaßnahme rechtswidrig, kann das Unternehmen abgemahnt werden. Die hierfür entstehenden Anwaltskosten sind regelmäßig durch das Unternehmen zu tragen, welches sich wettbewerbswidrig verhält und abgemahnt wird. Darüber hinaus drohen Schadensersatzklagen.
Abmahnen können nicht nur andere Unternehmen, sondern auch Verbraucherzentralen zum Schutz der Verbraucher. Das kann besonders teuer werden. Lassen Sie Ihre Werbemaßnahmen in Deutschland auf Compliance mit den wettbewerbsrechtlichen Vorschriften am besten von einem Fachmann überprüfen. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte dabei behilflich.
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Tags: Schadensersatz