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Neuregelungen zu zweckgebundenen Rücklagen: Mehr Planungssicherheit bei langfristigen Investitionen

Neuregelungen zu zweckgebundenen Rücklagen: Mehr Planungssicherheit bei langfristigen Investitionen

Die jüngsten Änderungen im Jahressteuergesetz (JStG) 2024 vom 02.12.2024 (BGBl. I 2024 Nr. 387) haben die Regelungen zu zweckgebundenen Rücklagen in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO mit Wirkung vom 01.01.2025 präzisiert. Diese Neuregelung bietet steuerbegünstigten Körperschaften mehr Rechts- und Planungssicherheit, insbesondere bei langfristigen Investitionsvorhaben. In diesem Beitrag werden die Hintergründe und wesentlichen Erwägungen dieser Neuregelung erläutert und ihre Bedeutung für gemeinnützige Organisationen beleuchtet.

Hintergründe der Neuregelung

Die Neuregelung zu zweckgebundenen Rücklagen, auch Projektrücklagen genannt, wurde mit dem Ziel eingeführt, steuerbegünstigten Körperschaften mehr Flexibilität und Sicherheit bei der Planung ihrer Vorhaben zu bieten. Insbesondere bei langfristigen und mittelintensiven Projekten, wie im Immobiliensektor, ist es nun möglich, nachträgliche Anpassungen in der Planung vorzunehmen. Dies ermöglicht es gemeinnützigen Organisationen, ihre Ressourcen effektiver zu nutzen und ihre satzungsmäßigen Zwecke nachhaltiger zu verfolgen.

Wesentliche Erwägungen

Die Neuregelung legt fest, dass sich die Art und Höhe der Rücklage auf den Planungsstand zum Zeitpunkt der Bildung bezieht. Dies bedeutet, dass die Planung aus einer ex-ante-Perspektive erfolgt, also auf den Zeitpunkt der Planung des Vorhabens abgestellt wird. Diese Klarstellung schafft mehr Rechtssicherheit, da sie es ermöglicht, flexibel auf veränderte Umstände zu reagieren, ohne die Steuerbegünstigung zu gefährden.

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Planungen sorgfältig dokumentieren

Die Neuregelung bietet gemeinnützigen Organisationen erhebliche Vorteile, indem sie mehr Flexibilität und Planungssicherheit bei der Umsetzung langfristiger Projekte ermöglicht. Um diese Vorteile voll auszuschöpfen, sollten Organisationen ihre Planungen sorgfältig dokumentieren und regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den aktuellen Anforderungen entsprechen.

Haben Sie Fragen zur Umsetzung dieser Neuregelungen in Ihrer gemeinnützigen Körperschaft oder benötigen Sie Unterstützung bei der Planung von zweckgebundenen Rücklagen? Die Experten aus unserem NPO-Team stehen Ihnen gerne zur Verfügung, um Sie individuell zu beraten und Ihre spezifischen Anliegen zu klären.

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Michael Hecht

Michael Hecht ist Steuerberater, Fachberater für Gemeinnützigkeit (DStV e.V.) sowie Stiftungsberater (EBS) und leitet am Frankfurter Hauptsitz der Kanzlei den Bereich NPO-Tax. Er ist auf die Mittelverwendungsrechnung und Rücklagenbildung sowie die steuerliche Deklaration für Nonprofit-Organisationen spezialisiert. Sein besonderes Steckenpferd liegt in der Automatisierung der Wertpapierbuchhaltungen von gemeinnützigen Organisationen.

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