Ein erster, wenn auch inoffizieller, Referentenentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 wurde im April vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Dieser enthält auch für NPOs relevante Neuerungen, welche hier vorgestellt werden. Vor allem für diejenigen NPOs, die sportliche Veranstaltungen oder Kurse im Rahmen von Bildung und Erziehung durchführen, wird es interessant:
Umsatzsteuerbefreiung (nicht nur) von Sportveranstaltungen (§ 4 Nr. 22 UStG)
Bisher sieht § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG vor, dass sportliche Veranstaltungen ausschließlich von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn das Entgelt in Teilnahmegebühren besteht und die Veranstaltung zudem von einer gemeinnützigen Körperschaft durchgeführt wird. Dieser Rahmen wird im Einklang mit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie erweitert.
Die sportlichen Veranstaltungen sind laut aktuellem Referentenentwurf in § 4 Nr. 22 Buchst. c (neu) statt bisher unter Buchstabe b zu finden. Steuerfrei sollen gem. § 4 Nr. 22 Buchst. c (neu) UStG zukünftig laut dem Entwurf alle gegen Entgelt erbrachten, in engem Zusammenhang mit Sport oder Körperertüchtigung stehenden „sonstigen Leistungen“ von Einrichtungen ohne Gewinnstreben sein, die an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, erbracht werden. Es wird also nicht mehr an die Sportveranstaltung angeknüpft, sondern auch die reine Nutzung von Sportanlagen erfasst. Leider bleibt der Vorsteuerabzug aus der Errichtung der Sportanlagen nach wie vor ausgeschlossen. Empfänger begünstigter Leistungen können neben natürlichen Personen auch juristische Personen und nicht eingetragene Vereinigungen sein, unabhängig davon, ob sie Mitglied der Einrichtung ohne Gewinnstreben sind oder nicht. Nach dem aktuellen Referentenentwurf kann die neue Befreiungsvorschrift nicht angewendet werden, wenn das Entgelt in Eintrittsgeldern der Zuschauer besteht.
Umsatzsteuerbefreiungen bei Leistungen von Bildungseinrichtungen (§ 4 Nr. 21 UStG)
Weiterhin soll die Steuerfreiheit von Bildungsleistungen, d.h. von „Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art“, neu geregelt und vereinfacht werden. Damit wird auch in diesem Bereich die vollständige Umsetzung des Unionsrechts in nationales Recht angestrebt und vor allem die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt.
Zunächst soll das Bescheinigungsverfahren entfallen. Es wird keine gesonderte Anerkennung als Bildungseinrichtung durch die Landesbehörde mehr erforderlich sein. Es sollen weiterhin Schul- und Hochschulunterricht, die Aus- und Fortbildung sowie die berufliche Umschulung und damit eng verbundene Leistungen steuerbefreit sein, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts, aber auch von anderen Einrichtungen erbracht werden. Nach wie vor bleiben Freizeitveranstaltungen bei der Steuerbefreiung außen vor, da sie die genannten Kriterien nicht erfüllen.
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Neu im nationalen Recht ist, dass unter den hier verwendeten Einrichtungsbegriff laut Entwurf ebenfalls natürliche Personen, Personenzusammenschlüsse und Gesellschaften mit Gewinnerzielungsabsicht des Privatrechts fallen – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des EuGH. Dazu zählen künftig auch bestimmte Arten von Kooperationen. Selbstständig tätige Lehrkräfte, die als freie Mitarbeitende an die entsprechenden Einrichtungen Unterrichtsleistungen erbringen, fallen ebenfalls unter § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG. Eine Steuerbefreiung greift nur dann, wenn die Einrichtung oder Kooperation keine systematische Gewinnerzielung anstrebt. Die sogenannten Privatlehrer können die Umsatzsteuerbefreiung als natürliche Personen gem. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG in Anspruch nehmen.
Umfassende Beratung im Gemeinnützigkeitsrecht für Ihre NPO
Die Erfahrung aus den vergangenen Jahren zeigt, dass es sich beim aktuellen Referentenentwurf noch nicht um die finale Fassung handelt. Ebenso ist das Inkrafttreten noch nicht terminiert. Da es sich bei den genannten Neuerungen um Umsetzungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bzw. ständiger Rechtsprechung des EuGH handelt, ist davon auszugehen, dass die NPO-relevanten Neuerungen zumindest sinngemäß ihren Weg in die Endfassung finden werden.
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