Das Jahressteuergesetz 2024 sowie das Bürokratieentlastungsgesetz IV bringen einige bedeutsame Änderungen für gemeinnützige Organisationen mit sich. Diese treten zum 01.01.2025 in Kraft und betreffen verschiedene Bereiche des Gemeinnützigkeitsrechts. Im Folgenden werden wir die wichtigsten Neuerungen erläutern und ihre praktischen Auswirkungen beleuchten.
1. Erleichterungen bei der Katastrophenhilfe
Die Abgabenordnung (AO) wird im Bereich der mildtätigen Zwecke angepasst. Künftig gilt eine Körperschaft als mildtätig, wenn sie Personen unterstützt, die aufgrund von Katastrophen in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Der Nachweis der Hilfebedürftigkeit wird dabei vereinfacht: Es reicht aus, wenn die durch die Katastrophe entstandene Notlage sowie die Mehraufwendungen glaubhaft gemacht werden. Diese Änderung erleichtert es gemeinnützigen Organisationen, in Katastrophenfällen schnell und unbürokratisch Hilfe zu leisten.
Ein Beispiel: Eine Stiftung möchte Flutopfern helfen. Bisher musste sie aufwendig die individuelle Bedürftigkeit jedes Betroffenen prüfen. Künftig genügt es, wenn die Stiftung die allgemeine Notlage durch die Flutkatastrophe und die dadurch entstandenen Mehrkosten für die Betroffenen plausibel darlegt.
2. Vereinfachte Beschlussfassung für Vereine und Stiftungen per E-Mail oder Messenger
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Beschlussfassung in Vereinen und Stiftungen. Ab 2025 können Beschlüsse generell auch ohne Versammlung der Mitglieder gültig sein, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung in Textform erklären. Dies ermöglicht eine flexiblere Entscheidungsfindung, insbesondere in Zeiten, in denen persönliche Treffen schwierig sind.
Für die Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise ein Vorstandsbeschluss per E-Mail oder sogar per Messengerdienst gefasst werden kann, solange alle Vorstandsmitglieder zustimmen. Dies spart Zeit und Ressourcen, erfordert aber eine sorgfältige Dokumentation der Zustimmungen.
3. Einführung der Wohngemeinnützigkeit
Eine bedeutende Erweiterung erfährt der Katalog der gemeinnützigen Zwecke durch die Einführung der sog. Wohngemeinnützigkeit. Diese ermöglicht es Körperschaften, vergünstigten Wohnraum an hilfebedürftige Personen zu überlassen und dabei als gemeinnützig anerkannt zu werden.
Die Regelung sieht vor, dass die Bezüge der Mieter bestimmte Grenzen nicht überschreiten dürfen. Für Alleinstehende oder Alleinerziehende gilt beispielsweise das Sechsfache des Sozialhilferegelsatzes als Obergrenze. Dies eröffnet neue Möglichkeiten für Stiftungen und Vereine, sich im Bereich des sozialen Wohnungsbaus zu engagieren und dabei von steuerlichen Vorteilen zu profitieren.
4. Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen
Schließlich bringt das Jahressteuergesetz 2024 Klarstellungen bei der Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen. Die Neuregelung präzisiert, welche Leistungen im Bildungsbereich von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies betrifft sowohl öffentliche als auch private Bildungseinrichtungen sowie Privatlehrer. Für gemeinnützige Bildungsträger bedeutet dies mehr Rechtssicherheit bei der steuerlichen Behandlung ihrer Leistungen. Beispielsweise kann eine Volkshochschule nun eindeutiger einordnen, welche ihrer Kurse umsatzsteuerfrei sind.
Handlungsempfehlungen für Ihre NPO
Die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 bringen in vielen Bereichen Erleichterungen und mehr Flexibilität für gemeinnützige Organisationen. Besonders die Vereinfachungen bei der Katastrophenhilfe und der Beschlussfassung sowie die Einführung der Wohngemeinnützigkeit eröffnen neue Handlungsspielräume. Für die rechtssichere Umsetzung dieser Neuerungen empfiehlt es sich, die Satzungen und internen Prozesse zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
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