Wer als Unternehmen zügig in die Arbeitnehmerüberlassung einsteigen wollte, griff bislang gern zu einer bequemen Abkürzung. Statt selbst das oft langwierige Erlaubnisverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit zu durchlaufen, kaufte man schlicht eine sogenannte Vorratsgesellschaft, die bereits mit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ausgestattet war. Diesem Modell hat das Bundessozialgericht nun eine deutliche Absage erteilt.
Kein Anspruch auf Erteilung einer Verleiherlaubnis
Im Kern stritten die Beteiligten darüber, ob eine reine Mantelgesellschaft überhaupt einen Anspruch auf Erteilung einer Verleiherlaubnis hat. Eine solche Vorratsgesellschaft wird gegründet, ohne dass sie selbst jemals Arbeitnehmer beschäftigen oder verleihen will. Ihr einziger Zweck besteht darin, später an einen Erwerber verkauft zu werden, der dann unter dem Deckmantel der schon vorhandenen Erlaubnis sofort loslegen kann. Genau an diesem Punkt setzte das Gericht an.
Das Bundessozialgericht stellte fest, dass eine Gesellschaft, die ausschließlich zum späteren Verkauf gegründet wurde und selbst gar keine Arbeitnehmerüberlassung betreiben möchte, keinen Anspruch auf die Erlaubnis nach § 1 AÜG hat. Eine solche Mantelgesellschaft ist nach Auffassung der Richter schlicht noch kein Arbeitgeber im Sinne des Gesetzes. Die bloße Gründung einer GmbH genügt dafür nicht. Verlangt wird vielmehr ein nachvollziehbares Grundkonzept einer tatsächlich beabsichtigten Überlassung sowie eine betriebliche Organisation, die auf diesen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist.
Vorratsgesellschaften scheitern an der Zuverlässigkeitsprüfung
Ausschlaggebend ist der Zweck der Erlaubnis. Sie dient der vorbeugenden Kontrolle. Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor der Erteilung beurteilen können, ob der künftige Verleiher zuverlässig ist und seine gesetzlichen Pflichten erfüllen wird. Diese Prognose lässt sich bei einer leeren Hülle, die erst später an einen zum Zeitpunkt des Antrags noch unbekannten Dritten übergehen soll, nicht seriös treffen. Das personelle Auseinanderfallen von antragstellender Vorratsgesellschaft und dem später tatsächlich am Markt tätigen Betreiber unterläuft damit gerade die gesetzlich vorgesehene Prüfung der Zuverlässigkeit, die dem Schutz der überlassenen Arbeitnehmer vor Ausbeutung dient.
Nachträgliche Kontrolle ersetzt keine vorbeugende Prüfung
Auch ein naheliegendes Gegenargument ließ das Gericht nicht gelten. Zwar kann die Behörde eine erteilte Erlaubnis nachträglich widerrufen, und den Verleiher treffen bestimmte Anzeigepflichten. Diese nachgelagerten Kontrollmöglichkeiten ersetzen die vorbeugende Prüfung jedoch nicht. Andernfalls würde aus dem gesetzlichen Grundsatz eines Verbots mit Erlaubnisvorbehalt ein bloßes System der Erlaubnis mit nachträglichem Verbotsvorbehalt, was der Gesetzgeber ersichtlich nicht gewollt hat.
Was bedeutet das für Arbeitgeber?
Für Unternehmen, die neu in die Zeitarbeit einsteigen wollen, ist das Urteil von erheblicher praktischer Tragweite. Der bequeme Erwerb einer fertig lizenzierten Vorratsgesellschaft scheidet künftig regelmäßig aus. Wer verleihen möchte, muss grundsätzlich selbst durch das Erlaubnisverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit und dabei ein tragfähiges betriebliches Konzept vorlegen. Diesen zeitlichen Vorlauf sollten Sie in Ihre Planung von Anfang an einkalkulieren.
Möglich bleibt weiterhin der Kauf einer Gesellschaft, die früher bereits tatsächlich in der Arbeitnehmerüberlassung tätig war und über eine bestehende Erlaubnis verfügt. Dieser Weg ist allerdings mit spürbaren wirtschaftlichen und haftungsrechtlichen Risiken verbunden, etwa mit Blick auf Altverbindlichkeiten oder mögliche Beitragsnachforderungen der Sozialversicherungsträger aus der Vergangenheit. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung des Zielunternehmens ist hier unverzichtbar.
Mit guter Vorbereitung schneller zur Verleiherlaubnis
Nach der neuen Rechtslage führt für Neueinsteiger in aller Regel kein Weg an einem eigenen, regulären Erlaubnisverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit vorbei. Dieser Weg ist gegenüber dem früheren Kauf einer lizenzierten Vorratsgesellschaft nicht nur der rechtssichere, sondern häufig auch der wirtschaftlich klügere, weil er spätere Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit der Erlaubnis und über etwaige Altlasten von vornherein vermeidet.
Entscheidend für den Erfolg ist eine gründliche Vorbereitung. Der Antrag auf Erteilung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis sollte von Beginn an ein schlüssiges betriebliches Konzept, den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie geeignete Musterverträge und die notwendige personelle und organisatorische Ausstattung umfassen. Wird das Verfahren von Anfang an sauber aufgesetzt, lassen sich Rückfragen der Behörde, Nachforderungen und damit verbundene Verzögerungen weitgehend vermeiden und schnell lösen.
Umfassende Beratung zur Arbeitnehmerüberlassung
Unsere Fachanwältinnen für Arbeitsrecht sind auf das Recht der Arbeitnehmerüberlassung spezialisiert und begleiten Sie vom ersten Schritt an in sämtlichen Belangen. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen die Voraussetzungen, stellen die vollständigen Antragsunterlagen zusammen und übernehmen die Kommunikation mit der Bundesagentur für Arbeit. So sorgen wir für eine rechtssichere und zugleich möglichst zügige Erteilung Ihrer Erlaubnis und schaffen die Grundlage dafür, dass Sie ohne unnötige Umwege am Markt tätig werden können.
Sprechen Sie uns frühzeitig an. Je eher wir eingebunden sind, desto reibungsloser gelingt der Einstieg in die Zeitarbeit.
BSG, Urteil v. 03.06.2026, B 11 AL 8/24 R
