Viele Leiharbeitnehmer wünschen sich, ihre Guthabenstunden nicht anzusparen, sondern jeden Monat ausgezahlt zu bekommen. Wie weit ein Verleiher diesem Wunsch nachkommen darf, hängt entscheidend davon ab, ob er Mitglied im Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) und damit an den Manteltarifvertrag DGB/GVP gebunden ist.
Arbeitszeitkonto: Grundsätze und Grenzen der Auszahlung
In der Zeitarbeit wird die Differenz zwischen vertraglicher und tatsächlicher Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto gesammelt. Ein verstetigtes Monatsentgelt mit Zeitkonto ist zulässig, ein genereller Anspruch auf sofortige Auszahlung besteht nicht (BAG, Urteil v. 16.04.2014, 5 AZR 483/12). Grenze jeder Auszahlungsregelung ist § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG: Das Konto darf nicht dazu dienen, das Beschäftigungsrisiko des Verleihers auf den Arbeitnehmer abzuwälzen (BAG, a. a. O.; BAG, Urteil v. 24.03.2004, 5 AZR 303/03).
GVP-Mitglieder: Maximal 20 Stunden im Monat durch Vereinbarung
Für tarifgebundene Verleiher regelt § 4.4 lit. e) MTV DGB/GVP die monatliche Auszahlung ausdrücklich. Auf Wunsch des Arbeitnehmers und mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine individuelle Regelung getroffen werden, wonach höchstens 20 Stunden pro Monat aus dem Arbeitszeitkonto ausgezahlt werden. Das ist die zentrale und praktisch wichtigste Obergrenze für eine planbare, wiederkehrende monatliche Teilauszahlung.
Diese 20-Stunden-Grenze ist nicht die einzige Auszahlungsmöglichkeit. Nach § 4.4 lit. f) MTV muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zusätzlich alle Stunden auszahlen, die über 91 Plusstunden hinausgehen (bei Teilzeit anteilig). Dieser Schwellenwert wurde zum 01.01.2026 von vormals 105 Stunden auf 91 Stunden abgesenkt. Er wirkt wie ein Sicherheitsventil: Steigt das Konto über 91 Stunden, entsteht unabhängig von der 20-Stunden-Grenze ein zwingender Auszahlungsanspruch für den übersteigenden Betrag. In der Praxis kann die monatliche Auszahlung damit im Einzelfall auch mehr als 20 Stunden umfassen, wenn das Konto die 91-Stunden-Schwelle erreicht.
Weitere Auszahlungsmöglichkeiten und Abrechnungsregeln
Ergänzend erlaubt § 4.4 lit. d) MTV, innerhalb des zwölfmonatigen Ausgleichszeitraums einvernehmlich bis zu 70 Stunden in Geld auszugleichen; dies betrifft aber den periodischen Gesamtausgleich, nicht die laufende Monatsauszahlung.
Wichtig für die Abrechnung: Aus dem Konto wird nach § 4.7 MTV stets nur das tarifliche Grundentgelt ohne Branchenzuschläge und Zulagen ausgezahlt. Zuschläge selbst werden ohnehin nicht ins Konto übertragen, sondern laufend mit dem Monat ausgezahlt, in dem sie entstehen.
Nicht tarifgebundene Arbeitgeber: Keine feste Obergrenze, aber Equal Pay
Ohne Tarifbindung gilt der gesetzliche Gleichstellungsgrundsatz aus § 8 Abs. 1 AÜG uneingeschränkt. Der Verleiher schuldet dem Leiharbeitnehmer von Beginn der Überlassung an die beim Entleiher für vergleichbare Stammarbeitnehmer geltenden Arbeitsbedingungen einschließlich der Vergütung von Mehrarbeit. Eine tarifliche Kappungsgrenze wie die 20-Stunden-Regel existiert für ihn nicht; eine feste monatliche Obergrenze gibt es insofern nicht.
Der Verleiher kann jedoch nach § 8 Abs. 2 AÜG die Anwendung des Manteltarifvertrags DGB/GVP arbeitsvertraglich vereinbaren und damit dieselben Regelungen wie ein GVP-Mitglied nutzen, allerdings begrenzt auf die ersten neun Monate der Überlassung an denselben Entleiher (§ 8 Abs. 4 AÜG; bestätigt durch Ziffern 8.2., 8.4 der Fachlichen Weisung AÜG der Bundesagentur für Arbeit, Stand 22.05.2026). Ohne eine solche Bezugnahme bleibt nur eine individualvertragliche Auszahlungsregelung, die den Equal-Pay-Maßstab in voller Höhe wahren und das Beschäftigungsrisiko nicht auf den Arbeitnehmer verlagern darf.
20-Stunden-Grenze beachten – Auszahlungsregeln rechtssicher gestalten
GVP-Mitglieder können eine laufende monatliche Auszahlung rechtssicher auf 20 Stunden begrenzen, müssen aber zusätzlich zwingend jede Stunde über 91 Plusstunden auszahlen. Nicht tarifgebundene Arbeitgeber kennen keine vergleichbare Kappungsgrenze und sollten prüfen, ob eine Bezugnahme auf den Manteltarifvertrag für sie sinnvoll ist.
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