Scheinselbstständigkeit ist für Non‑Profit‑Organisationen längst kein Randthema mehr. Viele Vereine, Stiftungen und gGmbHs arbeiten mit Honorarkräften und freien Mitarbeitenden und tragen dabei ein erhebliches sozialversicherungsrechtliches Risiko. Kommt es in einer Betriebsprüfung zur Einstufung als Beschäftigung, drohen Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Jahre, gegebenenfalls zuzüglich Säumniszuschlägen und strafrechtlichen Risiken. Vor diesem Hintergrund lohnt ein Blick auf den aktuellen Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zur „Neuen Selbstständigkeit“ im Sozialversicherungsrecht.
Erleichterte Statusbestimmung
Der Referentenentwurf sieht eine zusätzliche Form der sozialversicherungsrechtlichen Selbstständigkeit vor – die „Neue Selbstständigkeit“. Sie soll neben die bisherige Selbstständigkeit treten und die Statusbestimmung erleichtern, ohne die arbeitsrechtliche Einordnung zu verändern. Mit anderen Worten: Der Entwurf regelt ausschließlich, ob Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind; die Frage, ob jemand arbeitsrechtlich als Arbeitnehmer Kündigungsschutz, Urlaubsansprüche oder andere Arbeitnehmerrechte hat, bleibt davon vollständig unberührt.
Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung
Die Kernidee der „Neuen Selbstständigkeit“ liegt darin, die Einstufung der sozialversicherungsrechtlich selbstständigen Tätigkeit an bestimmte, im Gesetz definierte Voraussetzungen zu knüpfen. Dann wird die Frage, ob eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation vorliegt oder ein Weisungsrecht ausgeübt wird, für die sozialversicherungsrechtliche Einstufung ausnahmsweise ausgeblendet. Im Gegenzug ist die „Neue Selbstständigkeit“ mit einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verbunden.
Voraussetzungen für „Neue Selbstständigkeit“
Der Referentenentwurf sieht vier Voraussetzungen für die „Neue Selbstständigkeit“ vor, die künftig in § 7 Abs. 5 SGB IV normiert sein sollen:
- Übereinstimmender Parteiwille über eine selbstständige Tätigkeit.
- Unternehmerische Tätigkeit mit zwingendem Recht zur Vertretung.
- Vorbeschäftigungsverbot – keine Tätigkeit eines Auftragnehmers, der in den letzten sechs Monaten noch als Arbeitnehmer bei derselben Organisation beschäftigt war.
- Meldung der Tätigkeit innerhalb von sechs Wochen bei der Sozialversicherung durch den Auftraggeber.
Unterschied Selbstständigkeit vs. Neue Selbstständigkeit
Der wesentliche Unterschied zur bisherigen Selbstständigkeit liegt darin, dass die „Neue Selbstständigkeit“ nicht mehr auf einer Gesamtabwägung aller Umstände (z.B. Weisungsgebundenheit, Eingliederung, unternehmerisches Risiko) beruht, sondern an einen fest definierten gesetzlichen Kriterienkatalog anknüpft. Das schafft Vorhersehbarkeit, lässt aber weniger Spielraum im Einzelfall. Hinzu kommen zwei neue Pflichten: Die neue Selbstständigkeit ist stets mit einer Rentenversicherungspflicht verbunden, und der Auftraggeber übernimmt – anders als bisher – eine arbeitgeberähnliche Rolle bei Meldung und Beitragsabführung.
Neue Selbstständigkeit in Verein, Stiftung und Co.
Für Non‑Profit‑Organisationen bringt die neue Selbstständigkeit Licht und Schatten.
Auf der positiven Seite steht eine größere Rechtssicherheit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen sauber erfüllt sind. Wer die Kriterien der neuen Selbstständigkeit im Vertrag klar definiert, sie im laufenden Einsatz wirklich lebt und fristgerecht meldet, kann das Risiko einer nachträglichen Einstufung als Beschäftigung deutlich reduzieren. Das bedeutet weniger Angst vor hohen Nachforderungen und eine verlässlichere Planbarkeit, gerade bei lang laufenden Engagements von Honorarkräften.
Demgegenüber stehen aber auch spürbare Belastungen. NPOs müssten für neue Selbstständige künftig ein arbeitgeberähnliches Verfahren aufsetzen: Anmeldung, Abmeldung, laufende Meldungen zur Vergütung und Abführung der Rentenversicherungsbeiträge. Das erzeugt bürokratischen Aufwand und verlangt abgestimmte Prozesse zwischen Personalabteilung, Fachbereich und Buchhaltung.
Verträge für Honorarkräfte werden wichtiger
Zudem verlangt auch dieses Modell eine sorgsame Vertragsgestaltung. Für Honorarkräfte müssen
- Statusklauseln,
- Vertretungsrecht,
- unternehmerische Merkmale und
- Dokumentationspflichten
klar geregelt werden. In der Praxis bedeutet dies eine Überarbeitung aller gängigen Honorarvertragsmuster. Schließlich sind NPOs gefordert, die Voraussetzungen dauerhaft im Blick zu behalten; die „Neue Selbstständigkeit“ greift nur, solange die Voraussetzungen auch erfüllt sind.
Für freie Mitarbeitende und Honorarkräfte bietet die neue Selbstständigkeit auf der einen Seite mehr Statusklarheit. Wer die gesetzlichen Kriterien erfüllt und entsprechend gemeldet wird, muss weniger fürchten, nach Jahren plötzlich als Arbeitnehmer eingestuft zu werden. Zugleich bedeutet die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eine bessere soziale Absicherung, insbesondere im Hinblick auf Erwerbsminderung und Alter.
Mehrbelastung für Honorarkräfte
Auf der anderen Seite steht eine wirtschaftliche Mehrbelastung, vor allem für Honorarkräfte, die bislang keine oder nur geringe eigene Altersvorsorge betrieben haben. Die neue Selbstständigkeit ist zwingend mit einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung verbunden. Dieser Beitrag wird zwar formal durch die Organisation berechnet und abgeführt, wirtschaftlich trägt ihn aber ausschließlich die Honorarkraft. Wer bisher frei entscheiden konnte, ob und wie er vorsorgt, verliert diese Freiheit.
In der Praxis wird das dazu führen, dass Non-Profit-Organisationen und ihre Honorarkräfte die Netto-Honorare neu verhandeln müssen, wenn die tatsächliche Auszahlung gleich bleiben soll. Hinzu kommen höhere Anforderungen an das unternehmerische Erscheinungsbild: Mehrere Auftraggeber, eigene Werbung, Investitionen in Arbeitsmittel oder Fortbildungen sind künftig nicht nur „nice to have“, sondern Teil des rechtlichen Status. Für manche, die faktisch nur für einen Träger arbeiten möchten oder können, wird die neue Selbstständigkeit praktisch nicht erreichbar sein.
Regelungen zur „Neuen Selbstständigkeit“ sollen ab 2028 gelten
Selbstverständlich handelt es sich zunächst um einen Referentenentwurf, der im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch Änderungen erfahren wird, insbesondere auch aufgrund bereits vielfach geäußerter Kritik durch Arbeitgeber- und Berufsverbände. Der Referentenentwurf sieht vor, dass die Regelungen zur „Neuen Selbstständigkeit“ zum 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Wir beobachten die Entwicklung und informieren Sie über relevante Anpassungen und Umsetzungsschritte. Non-Profit-Organisationen sollten das Thema jedoch bereits jetzt aktiv angehen und nicht auf die finale Gesetzgebung warten. Sinnvoll ist eine systematische Bestandsaufnahme hinsichtlich der laufenden Honorareinsätze, eine sorgfältige Prüfung der Honorarverträge und die Abklärung der rechtlichen Optionen. Wir empfehlen, sich dabei frühzeitig durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
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