Erneut setzte sich das Bundessozialgericht (BSG) mit der Abgrenzung zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit auseinander und stärkt damit die inzwischen sehr deutliche Linie des 12. Senats. Das hat deutliche praktische Konsequenzen für alle Organisationen, die mit freien Mitarbeitenden arbeiten, nicht nur im Gesundheitssektor.
Facharzt operiert eigene Patienten in Privatklinik
Am 05.03.2026 behandelte das BSG (Verfahren B 12 BA 17/23 R) den Fall eines Facharztes, der Mitgesellschafter einer privatärztlichen Gemeinschaftspraxis und eines MVZ ist und zugleich als Operateur in einer Privatklinik tätig wird. Er operiert dort ausschließlich eigene Patienten, die er vorher ambulant in der Praxis behandelt hat, trifft eigenständig die OP-Indikation, stimmt OP-Termine direkt mit der Klinik ab und sieht sich selbst als freiberuflichen Operateur ohne Einbindung in Dienstpläne oder Klinikbesprechungen.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) stellte im Statusfeststellungsverfahren gleichwohl eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung fest, und sowohl das Sozialgericht Karlsruhe als auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigten diese Einstufung. Entscheidend war weniger die medizinische Weisungsfreiheit als die Eingliederung in die Klinikorganisation.
Abhängige Beschäftigung trotz fehlendem Arbeitsvertrag
Die Klinik schloss die stationären Behandlungsverträge, führte die Patientenakten, organisierte Aufnahme, Pflege und Entlassmanagement und stellte das OP-Team und die Infrastruktur. Nach Auffassung von DRV und der Instanzengerichte wurden die früheren Praxispatienten zu solchen der Klinik und der Operateur erbrachte eine von der Klinik geschuldete Leistung innerhalb ihrer Struktur. Ein relevantes Unternehmerrisiko verneinten die Gerichte, da der Arzt für Operationen einen festgelegten Anteil erhielt, ohne das typische Risiko von Forderungsausfällen oder eigener stationärer Strukturkosten zu tragen.
Trotz Fehlens eines schriftlichen Anstellungsvertrags, der Zwischenschaltung von Praxis, GbR und MVZ oder des Umstands, dass der Arzt nur eigene Patienten operierte, änderte sich die einstimmige Einschätzung als abhängige Beschäftigung ohne tragfähige Grundlage für Selbstständigkeit nicht. Diese sehr strenge Sichtweise der DRV und der Instanzengerichte ist zwar auch der regulatorischen Vorgaben für Kliniken geschuldet, nach denen selbstständige Tätigkeiten nur ausnahmsweise in Betracht kommen und „gewichtige Indizien“ für echte Selbstständigkeit erfordern. Die Entscheidungen sind aber auch ein klares Signal an alle selbstständig Tätigen.
Kriterien für abhängige Beschäftigung
Das BSG überprüft die Einordnung der DRV und Instanzengerichte in der Revision. Die Entscheidungsgründe sind zwar noch nicht veröffentlicht, der Terminsbericht des 05.03.2026 zeigt jedoch bereits, dass der Senat seine Linie weiter schärfen will.
Seit dem sogenannten Herrenberg-Urteil zu Musikschullehrkräften betont das BSG in seinen Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen selbstständiger und abhängiger Beschäftigung umso mehr, dass Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die fremde Arbeitsorganisation und ein fehlendes unternehmerisches Risiko regelmäßig zur abhängigen Beschäftigung führen. Entscheidend ist hierbei nicht die Berufsgruppe, sondern ob eine Person die vom Auftraggeber geschuldete Hauptleistung innerhalb dessen Strukturen erbringt.
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In neueren Urteilen (u.a. B 12 BA 7/23 R) hat der 12. Senat klargestellt, dass Selbstständigkeit nachweisbare unternehmerische Freiheit (Auftragswahl, mehrere Auftraggeber, eigener Marktauftritt, eigenes Risiko) voraussetzt, während eine enge organisatorische Einbindung und Vergütung ohne echtes Risiko typischerweise für Beschäftigung sprechen. Nur in engen Ausnahmefällen lässt das BSG den Parteiwillen entscheiden, wenn die objektiven Kriterien nach sorgfältiger Gesamtwürdigung völlig gleichwertig für beide Seiten sprechen. Auf dieser Linie liegt auch der aktuelle Fall: Die formale Selbstständigkeit des Arztes, seine Praxisbeteiligung und die Mitgliedschaft im Versorgungswerk genügen nicht, um die klare Eingliederung in die Klinikstrukturen und das Fehlen eines eigenen stationären Unternehmerrisikos zu überlagern.
Risiko für NPOs und Unternehmen: Sozialversicherungspflicht
Für die Praxis lässt sich daraus für alle Unternehmen und Organisationen, die mit Honorarkräften zusammenarbeiten, eine klare Botschaft ableiten: Wer dauerhaft Kernleistungen einer Organisation erbringt, dabei deren Infrastruktur, Personal und Prozesse nutzt, deren Vorgaben einhält und im Außenverhältnis nicht als eigenes Unternehmen auftritt, bewegt sich sozialversicherungsrechtlich sehr schnell im Bereich der abhängigen Beschäftigung.
Das gilt ebenso für IT-Freelancer, Projektmanagerinnen, Lehrkräfte, Verwaltungs- oder Beratungskräfte, wenn sie faktisch wie interne Mitarbeitende eingebunden werden und ausschließlich oder nahezu ausschließlich für einen Träger tätig sind.
Umgekehrt können freie Mitarbeitermodelle eher tragfähig sein, wenn die freien Kräfte mehrere Auftraggeber haben, Aufträge auswählen und reduzieren können, selbst über Honorar, Ort, Zeit und Art der Ausführung entscheiden, eigenes Personal oder eigene Betriebsmittel einsetzen, eigenständig am Markt auftreten und eine Vergütung erhalten, die ein echtes Unternehmerrisiko enthält. Wichtig ist zudem, dass die Vertragsgestaltung und die gelebte Praxis übereinstimmen. Ein formal als Honorarvertrag bezeichnetes Konstrukt, das im Alltag wie ein Arbeitsverhältnis mit fester Einbindung, Teamstrukturen und umfassenden Weisungen gelebt wird, wird die DRV und die Sozialgerichte regelmäßig nicht überzeugen.
NPOs sollten Beschäftigungsmodelle kritisch prüfen
Vor diesem Hintergrund gewinnen eine saubere Vertragsgestaltung und praktische Ausrichtung an der aktuellen Rechtsprechung weiter an Bedeutung. Jüngst hat der Deutsche Bundestag noch einmal die Geltungsdauer der Übergangsregelung des § 127 SGB IV bis zum 31.12.2027 verlängert, um Unternehmen und Organisationen genügend Zeit einzuräumen, ihre Praxis umzustellen und anzupassen. Wenn auch diese Verlängerung einen zeitlichen Puffer darstellt, ersetzt sie nicht die Notwendigkeit,
- bestehende freie Mitarbeitermodelle kritisch zu überprüfen,
- frühzeitig Verträge mit Honorarkräften zu überarbeiten und
- zeitnah die organisatorische Praxis auf klar strukturierte Beschäftigungsmodelle oder sauber gestaltete, echte unternehmerische Selbstständigkeitskonstellationen umzustellen.
Unsere spezialisierten Rechtsanwälte unterstützen Sie gerne bei:
- der Prüfung Ihrer Honorarverträge zum Einsatz freier Mitarbeiter nach der aktuellen BSG-Linie und der Identifikation von Risikokonstellationen
- der Überarbeitung von Honorarverträgen, Leistungsbeschreibungen und Vergütungsmodellen im Lichte der BSG-Kriterien
- dem Abgleich von Vertrag und gelebter Praxis und der Erarbeitung konkreter Anpassungsvorschläge (z.B. zu Weisungsstrukturen, Nutzung von Infrastruktur, Auftragsgestaltung)
- der Entwicklung rechtssicherer Modelle für freie Mitarbeit in gemeinnützigen Organisationen und Unternehmen, abgestimmt auf Ihre konkreten Bereiche (z.B. Lehrveranstaltungen, Verwaltung, IT, Beratung, Projektarbeit)
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