
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte mit Urteil (7 BV 21.336) vom 8. Juli 2025 klar, dass ein großformatiges Kruzifix im Haupteingang eines staatlichen Gymnasiums die negative Religionsfreiheit von zwei Schülerinnen verletzt. Wegen der Schulpflicht seien sie dem Symbol zwangsläufig ausgesetzt gewesen, sodass die Schule das Kreuz hätte entfernen müssen. Zugleich bestätigte das Gericht die Verpflichtung zum Besuch eines alternativen Ethikunterrichts während freiwilliger Schulgottesdienste als zulässig.
Recht auf Freiheit von religiöser Beeinflussung
Artikel 4 Grundgesetz schützt nicht nur das Recht auf Religionsausübung, sondern auch das Recht, von religiösen Bekundungen verschont zu bleiben. Das Gericht sah in der täglichen, unvermeidbaren Konfrontation mit dem Kruzifix einen schweren Eingriff. Entscheidend waren die exponierte Platzierung neben der Haupttreppe, die figürliche Darstellung des gekreuzigten Christus und die Größe des Symbols. Anders als etwa flüchtig wahrgenommene Kreuze in Behördengebäuden verstärkt die Schulpflicht den Eingriff, weil Schüler dem Kreuz über Jahre hinweg nicht ausweichen können.
Alternativunterricht statt Gottesdienst rechtmäßig
Demgegenüber hielten die Richter den verpflichtenden Ethikunterricht während dreimal jährlich stattfindender Gottesdienste für verfassungskonform. Zwar seien die Schulgottesdienste freiwillig, doch entsteht daraus kein Anspruch auf unterrichtsfreie Zeit. Der Alternativunterricht stellt Aufsicht sicher, wahrt Gleichbehandlung und übt keinen unzulässigen Druck zur Teilnahme am Gottesdienst aus.
Schulen sollten daher rechtzeitig prüfen, ob religiöse Symbole hinsichtlich Größe, Platzierung und Unvermeidbarkeit die Grenzen der Neutralitätspflicht überschreiten. Gleichzeitig gilt es, Alternativangebote zu religiösen Veranstaltungen inhaltlich wertvoll und diskriminierungsfrei zu gestalten.
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