Berlin streicht Kopftuchverbot aus Neutralitätsgesetz

Frau mit Kopftuch blickt auf Schulklasse

Der schwarz-rote Senat in Berlin plant, das pauschale Kopftuchverbot im Berliner Neutralitätsgesetz zu streichen. Damit passt das Land Berlin das Gesetz nach zehn Jahren den rechtlichen Vorgaben einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2015 an.

Kopftuchverbot ist verfassungswidrig

Bisher schreibt § 2 des Berliner Neutralitätsgesetzes vor, dass Lehrkräfte innerhalb des Dienstes keine sichtbaren religiösen oder weltanschaulichen Symbole oder Kleidungsstücke tragen dürfen. Zwar ist die Vorschrift neutral formuliert, zielt aber im Wesentlichen auf das muslimische Kopftuch für weibliche Lehrkräfte ab. Bereits im Jahr 2015 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass ein solches pauschales Kopftuchverbot verfassungswidrig ist. Ein Verbot kommt nur dann in Frage, wenn das Tragen eines entsprechenden Symbols den Schulfrieden akut gefährdet. Dennoch hielt Berlin an seiner verfassungswidrigen Praxis fest und versagte muslimischen Lehrerinnen mit Kopftuch die Einstellung in den Schuldienst. Hierfür wurde es auch vom Bundesarbeitsgericht zu Entschädigungszahlungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verurteilt.

Kopftuchverbot bleibt bei Störung des Schulfriedens zulässig

Auch nach der Gesetzesänderung bleibt es jedoch dabei, dass das Kopftuch – oder andere religiöse Symbolik – untersagt werden kann, wenn hierdurch der Schulfrieden beeinträchtigt wird. Dies gilt nicht nur für Lehrkräfte, sondern z.B. auch für Schüler, die in der Schule ein Gebet nach islamischem Ritus verrichten möchten. Indes ist an den Nachweis einer Störung des Schulfriedens hohe Anforderungen zu stellen und vor einem Verbot sind mögliche mildere Mittel abzuwägen.

Angehörige von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, die sich in Berlin oder anderen Bundesländern in der Schule mit einem Verbot ihrer Religionsausübung konfrontiert sehen, sollten daher prüfen, ob dieses Verbot vor Gericht Bestand haben wird. Gerne beraten wir Ihre Religionsgemeinschaft, wenn sie sich gegen ein entsprechendes Verbot für ihre Angehörigen zur Wehr setzen möchte.

Weiterlesen:
DITIB: Islamunterricht darf nicht ausgesetzt werden
Religiöse Vereine

Diesen Artikel teilen
Porträt vom Autor

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

>> Zum Profil

Stellenausschreibungen Blog

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Sie benötigen Unterstützung?

Sie haben Fragen zu unseren Leistungen oder möchten einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme! Häufig gestellte Fragen beantworten wir in unseren FAQs.

Oder rufen Sie uns an: +49 (0)69 76 75 77 80