Anlässlich des Freispruchs für den ehemaligen Finanzvorstand des DFB, Osnabrügge, am 04.02.2026 durch das Landgericht Frankfurt am Main rückt erneut die Frage in den Vordergrund, welche Risiken für die Gemeinnützigkeit bestehen: Führt eine falsche Einschätzung einer steuerrechtlichen Frage „nur“ zu einer Nachversteuerung oder zum Verlust der Gemeinnützigkeit?
Begründung für Entzug der Gemeinnützigkeit entfällt
Beim DFB war der Fall so gelagert, dass für das Finanzamt durch den Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung die Hauptbegründung für den Entzug der Gemeinnützigkeit entfallen ist.
Eine Steuerhinterziehung entsteht durch die Abgabe einer unrichtig oder unvollständigen Steuererklärung. „Unrichtig“ bedeutet aber nicht die falsche Einordnung in eine steuerliche Sphäre, zumal nicht in den Fällen, in denen sich die gemeinnützige Organisation zur offenen Frage eine steuerliche Beratung einholt und die steuerliche Einordnung sogar noch mit der Betriebsprüfung klärt – so wie im Fall des DFB geschehen. Dort hatte sich innerhalb des Finanzamts die Betriebsprüfung inhaltlich offenbar nicht mit der Abteilung für Veranlagung abgestimmt.
Einordnung in steuerliche Sphären ist für NPOs oft herausfordernd
Insbesondere die Abgrenzung der beiden wirtschaftlichen Sphären – des steuerbegünstigten Zweckbetriebs einerseits und des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs andererseits – bereitet in der Praxis Schwierigkeiten. Es muss klar bestimmbar sein, ob mit der Tätigkeit, aus der der Ertrag erzielt wird, bereits die Satzungszwecke verwirklicht bzw. die zu fördernde Zielgruppe unmittelbar gefördert wird oder ob erst aus dem erzielten Überschuss die Förderung der gemeinnützigen Zwecke gemäß Satzung erreicht werden kann.
Auch bei der Abgrenzung der reinen Vermögensverwaltung (bspw. bei langfristiger Vermietung der eigenen Immobilie oder beim passiven Sponsoring) zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (bei kurzfristiger Vermietung oder beim Sponsoring mit Werbung als Gegenleistung) wird die Sphärenzuordnung im Detail zur Herausforderung. Die Entscheidung über die Zuordnung darf dabei nicht allein von der Buchhaltung getroffen werden, sondern diese muss in kritischen Fällen den Vorstand bzw. die Geschäftsführung und diejenigen wiederum die nötige Beratung mit ins Boot holen, um zu einem Ergebnis zu kommen.
Ausnahme für Organisationen mit maximal 50.000 Euro Einkünften
Die Entscheidung über die Einordnung in eine der beiden wirtschaftlichen Sphären entfällt mittlerweile für gemeinnützige Organisationen, die in einem Veranlagungszeitraum von einem Kalenderjahr maximal 50.000 Euro Einkünfte aus wirtschaftlicher Aktivität erzielen. Diese vom Steueränderungsgesetz 2025 eingeführte Erleichterung (siehe Nonprofitrecht aktuell 01/2026) gilt allerdings erst ab dem Veranlagungsjahr 2026 und auch immer nur für dasjenige Veranlagungsjahr, in dem die Obergrenze von 50.000 Euro eingehalten wird. In allen anderen Fällen ist eine saubere Sphärenzuordnung erforderlich.
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Kommt das Finanzamt z.B. im Wege einer Betriebsprüfung zu einer anderen Einschätzung, dürfte auf jeden Fall eine Nachversteuerung im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anstehen.
Verlust der Gemeinnützigkeit nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung
Es bleibt das „Damoklesschwert“ Verlust der Gemeinnützigkeit. Dieser ist allerdings nicht bei jeder Nachversteuerung zu befürchten, sondern erst dann, wenn die Nachversteuerung auf eine vorsätzlich unrichtig oder unvollständig abgegebene Steuererklärung hin erfolgt, mithin als Folge einer Steuerhinterziehung entsteht.
Bei der Einordnung in die korrekte steuerliche Sphäre geht es allerdings nicht um „richtig“ oder „unrichtig“, sondern in der Regel um steuerrechtliche Fragen, die auslegungsfähig sind und der nötigen Abstimmung zwischen Buchhaltung, Vorstand bzw. Geschäftsführung und der hinzugezogenen Beratung bedürfen. Bei schwierigen Rechtsfragen kann eine verbindliche Auskunft des Finanzamts weiterhelfen.
Welches Maß hier das Angemessene ist, ist im Einzelfall zu bestimmen. Unsere erfahrenen NPO-Berater sind Ihnen dabei gerne behilflich.
