Das Jahr 2025 hat der Gesetzgeber zwar nicht mit einem umfassenden Jahressteuergesetz, aber immerhin mit dem Steueränderungsgesetz 2025 vom 22.12.2025 beschlossen.
Das Steueränderungsgesetz 2025 bringt eine Reihe bedeutsamer Anpassungen mit sich, die für gemeinnützige Organisationen nicht nur steuerliche Effekte entfalten, sondern auch strategische Weichenstellungen erfordern. Im Folgenden erhalten Sie eine Übersicht über die sieben wichtigsten Änderungen für gemeinnützige Organisationen und den ggf. bestehenden Handlungsbedarf.
1. Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen
Besonders hervorzuheben ist die substanzielle Erhöhung der steuerfreien Einnahmen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 (Übungsleiterpauschale) und Nr. 26a (Ehrenamtspauschale) im EStG auf 3.300 Euro bzw. auf 960 Euro. Diese Anpassung erhöht die Attraktivität ehrenamtlicher und nebenberuflicher Tätigkeiten erheblich und verlangt eine zeitnahe Überarbeitung interner Vergütungsstrukturen und ggf. Anpassung der zugehörigen Vereinbarungen.
2. E-Sport ist gemeinnützig
Die klare gesetzliche Anerkennung jetzt auch von E‑Sport als Form des Sports in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO beseitigt bestehende Unsicherheiten und eröffnet neuen Organisationen den Zugang zur Gemeinnützigkeit. Bestehende Vereine sollten prüfen, ob Satzungsanpassungen erforderlich sind.
3. Anhebung der Freigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Von hoher Relevanz ist zudem die Anhebung der Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe nach § 64 Abs. 3 AO auf 50.000 Euro. Diese Änderung reduziert Steuerlast und Prüfungsaufwand für kleinere Organisationen deutlich, erfordert jedoch eine sorgfältige buchhalterische Abgrenzung aller Einnahmenströme.
4. Anhebung der „Zweckbetriebsgrenze Sport“
Die gleiche betragsmäßige Anhebung hat die Grenze für Zweckbetriebe im Bereich sportlicher Veranstaltungen erfahren; auch diese in § 67a Abs. 1 Satz 1 AO normierte Grenze wurde auf 50.000 Euro angehoben.
5. Anhebung der Grenze für die zeitnahe Mittelverwendung
Ergänzend erleichtert die Anpassung des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO den Verwaltungsaufwand für kleinere Körperschaften mit Jahreseinnahmen bis 100.000 Euro, was zusätzlichen Handlungsspielraum schafft. Stehen der gemeinnützigen Organisation in Summe maximal 100.000 Euro zu, unterliegt diese nicht mehr dem Grundsatz der zeitnahen Mittelverwendung, womit auch der mitunter zeitaufwändige Nachweis hierfür entfällt.
6. Zeitnah zu verwendende Mittel können für PV-Anlagen eingesetzt werden
Neue Möglichkeiten entstehen außerdem durch § 58 Nr. 11 AO, der den Einsatz gemeinnütziger Mittel für Photovoltaik- und andere EEG-Anlagen zulässt. Organisationen sollten prüfen, ob Energieprojekte umsetzbar und strategisch sinnvoll sind.
7. Verpflegungsleistungen bleiben auf dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%
Schließlich führt die Änderung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG zu einer Neusystematisierung der Umsatzbesteuerung von Verpflegungsleistungen. Da Getränke weiterhin vom ermäßigten Steuersatz ausgenommen bleiben, ist eine präzise Anpassung der steuerlichen Behandlung in Kassensystemen erforderlich.
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Neue Handlungsspielräume für NPOs durch Steueränderungsgesetz 2025
Für die Leitung gemeinnütziger Organisationen eröffnet das Steueränderungsgesetz 2025 einerseits neue Handlungsspielräume, verlangt andererseits aber eine konsequente Anpassung interner Strukturen. Nicht minder bedeutsam ist die Anhebung der Freigrenze wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe: Sie entlastet kleinere Organisationen und schafft unternehmerischen Spielraum.
Schließlich erfordern die Änderungen im Umsatzsteuerrecht eine sorgfältige Anpassung von Kassensystemen, Verträgen und Preiskalkulationen. Insgesamt bietet das Gesetz eine Vielzahl kleiner Stellschrauben, die in ihrer Summe erhebliche Wirkung entfalten. Entscheidend ist, dass die Neuerungen als Anlass für eine strategische Überprüfung der Organisationssteuerung genutzt werden. Unsere erfahrenen Berater für NPOs sind Ihnen dabei gerne behilflich.
