Zum 30.07.2020 wurde aufgrund der EU-Entsenderichtlinie (EU 2018/957) das deutsche Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) in zahlreichen Punkten erneuert.
Ziel ist es, die wesentlichen Lohnbestandteile, wie sie in Deutschland üblich sind, für alle Personen gelten zu lassen, die innerhalb der Bundesrepublik arbeiten, also auch für entsendete Arbeitnehmer aus dem Ausland. Zukünftig finden damit alle in Deutschland geltenden Vergütungsvorschriften auch im Bereich der Entsendung Anwendung.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung nicht mehr durch Arbeitnehmer zu tragen
Künftig haben Arbeitgeber bei der Entsendung grundsätzlich deutsche Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Entgelt, Urlaub und Arbeitszeiten zwingend anzuwenden.
Zulagen, Zuschläge und Gratifikationen sind ab sofort Teil der Entlohnung. Die Arbeitgeber sind fortan gehalten, auch etwaiges Weihnachts- oder Urlaubsgeld an die entsendeten Arbeitnehmer zu zahlen, sofern dies etwa in allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen festgelegt ist. Eine vergleichbare Regelung ist aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem in ihm geltenden Equal-Pay-Grundsatz bekannt.
Neu ist weiter, dass Entsendekosten (solche wie Unterkunft und Verpflegung) nicht mehr von dem entsandten Arbeitnehmer zu tragen sind und auch nicht mit anderen Lohnbestandteilen verrechnet werden dürfen.
Ab sofort gilt eine Höchstdauer für Entsendungen von maximal zwölf Monaten. In Ausnahmefällen kann die Höchstdauer durch eine Anzeige des Arbeitgebers gegenüber der zuständigen Behörde auf bis zu 18 Monate verlängert werden. Die Anzeige muss folgende Punkte enthalten:
- Familienname, Name und Geburtsort der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
- Ort der Beschäftigung im Inland, bei Bauleistungen die Baustelle
- Gründe für die Überschreitung der zwölfmonatigen Beschäftigungsdauer im Inland
- Die zum Zeitpunkt der Mitteilung anzunehmende voraussichtliche Beschäftigungsdauer im Inland
Geltung auch für Leiharbeitnehmer
Grundsätzlich gelten die Regelungen des AEntG jetzt auch für Leiharbeitnehmer. Daher hat der Entleiher den Verleiher über die in seinem Betrieb wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlohnung, zu unterrichten. Sofern ein Zeittarifvertrag angewendet wird, kann die Unterrichtungspflicht hingegen entfallen.
Ausnahmen bei Erstmontage und Einbauarbeiten
Bei der Entsendung wegen Erstmontage- oder Einbauarbeiten, welche Bestandteil eines Liefervertrags sind, sind Ausnahmen von der Entlohnung und der Gleichbehandlung möglich.
Beispielsweise ist bei einer vorübergehenden Entsendung (der Arbeitnehmer ist nicht mehr als 14 Tage ununterbrochen und nicht mehr als 30 Tage innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten in Deutschland tätig) im Bereich der Messeveranstaltungen oder zu Zwecken der Unternehmensgründung in Deutschland eine Ausnahme vom Arbeitnehmer-Entsendegesetz möglich.
WINHELLER berät zur Arbeitnehmerentsendung
Falls Sie die Entsendung Ihrer Arbeitnehmer in Betracht ziehen oder aber aus dem Ausland entsendete Arbeitnehmer einstellen möchten, stehen wir Ihnen gerne bei der rechtssicheren Durchführung zur Seite. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.
Weiterlesen:
Arbeitsverhältnis kann sich als Leiharbeit entpuppen
Arbeitnehmerentsendung in Deutschland