Für Außenstehende ist es meist schwierig abzuschätzen, ob ein Arbeitsverhältnis über Leiharbeit oder über einen Dienst- oder Werkvertrag zustande gekommen ist. Falls eine Tätigkeit aufgrund eines vermeintlichen Dienst- oder Werkvertrags ausgeübt wird und bei einer späteren Betriebsprüfung von der Behörde das Vorliegen von Leiharbeit festgestellt wird, drohen Ordnungsgelder von bis zu 50.000 Euro.
Arbeitsverhältnis auf Leiharbeit prüfen
Daher sollten Arbeitgeber rechtzeitig prüfen, ob eventuell im eigenen Unternehmen Leiharbeit vorliegt und gegebenenfalls eine Überlassungserlaubnis beantragt werden muss. Wer als Verleiher im Bereich der Leiharbeit tätig werden will, bedarf dafür einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
AÜG-Erlaubnis beantragen
Die AÜG-Erlaubnis wird von der zuständigen Agentur für Arbeit auf Antrag erteilt, sofern der Verleiher als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Da diese Zuverlässigkeit bei der Erlaubniserteilung aufgrund einer Prognoseentscheidung, also einer Entscheidung für die Zukunft, gefällt wird, muss der Verleiher diverse Unterlagen zur Prüfung vorlegen.
Die Unterlagen reichen von einem bloßen Hinweis über liquide Mittel bis hin zu den Musterarbeitsverträgen mit den Leiharbeitnehmern als auch Musterüberlassungsverträgen mit dem jeweiligen Kunden.
Überlassungserlaubnis muss regelmäßig verlängert werden
Doch auch wenn der Verleiher die erforderliche Erlaubnis erlangt hat, ist dies nur eine vorübergehende. Der Verleiher muss die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis jährlich verlängern lassen. Auch für die Verlängerung ist ein Antrag erforderlich. Sodann werden zahlreiche Unterlagen und die Einhaltung der maßgeblichen Gesetze durch die Bundesagentur für Arbeit überprüft.
Insbesondere wird dabei geprüft, ob die wesentlichen Gesetze, insbesondere das AÜG, eingehalten wurden. Häufig finden sich Verstöße im Bereich des Equal-Pay- und Equal-Treatment-Grundsatzes, da die genaue Umsetzung in der Praxis nicht immer leicht ist. Auch bei der Urlaubsberechnung gilt es, häufig auftretende Fallstricke zu vermeiden.
WINHELLER berät zu Leiharbeit und Werkverträgen
Sowohl bei der Frage, ob Sie Arbeitnehmerüberlassung betreiben oder aufgrund eines Dienst- oder Werkvertrags tätig werden, als auch bei dem Genehmigungsverfahren zum Erhalt einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis stehen wir Ihnen gerne zur Seite und beraten Sie in allen Stadien des Verfahrens. Zögern Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzugehen.
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