Profisport lässt sich meist nur durch zahlungskräftige Sponsoren finanzieren, ohne deren Gelder der Verein schnell klamm werden kann. Entsprechende Verträge sollten daher verbindlich geschlossen und auch eingehalten werden. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz hatte es nun mit einem Fall zu tun, in dem der Geschäftsführer des Sponsors und der Vereinsvorstand personenidentisch waren. Ärger ist in einer solchen Konstellation vorprogrammiert.
Mündliche Zusage von Sponsoringgeldern
Der betroffene Verein spielt aktuell in der Fußball-Oberliga und kann sich finanziell nur aufgrund von Sponsoringleistungen über Wasser halten. Hauptsponsor ist ein Unternehmen, dessen Geschäftsführer lange Zeit zugleich 1. Vorsitzender des Vereins war. Aufgrund der angespannten Finanzlage ließ sich dieser, obwohl er nicht mehr als Vorstand kandidierte, mündlich zur Zahlung weiterer Gelder überreden. Bedingung hierfür war jedoch, dass die bevorstehende Mitgliederversammlung „positiv“ verlaufen müsse.
Obwohl die anschließende Mitgliederversammlung im gemeinten Sinne positiv verlief, dass der ehemalige Vorstandsvorsitzende nicht angefeindet wurde, zahlte der Sponsor nicht. Der Verein klagte daher auf Leistung der versprochenen Gelder und versuchte daneben, den früheren Vorsitzenden auch persönlich in Anspruch zu nehmen. Dieser habe aufgrund des Abschlusses verschiedener Spieler- und Trainerverträge die Insolvenz des Vereins selbst verschuldet.
Ehemaliger Vorstand haftet nicht persönlich
Das Landgericht (LG) Trier wies die Klage zunächst insgesamt ab, woraufhin nun das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entscheiden musste. Das OLG gab dem Verein zumindest in Teilen Recht: Die mündliche Zusage von Sponsoringleistungen sei verbindlich erfolgt, die Bedingung des „positiven“ Verlaufs der Mitgliederversammlung eingetreten. Der Verein habe somit Anspruch auf Zahlung der versprochenen Gelder sowie auf noch offene Zahlungen aus früheren Sponsoringverträgen. Diese Verpflichtung treffe allerdings allein das sponsernde Unternehmen, nicht dessen Geschäftsführer (den ehemaligen Vorstand) persönlich.
Dieser hafte auch nicht aufgrund der abgeschlossenen Spieler- und Trainerverträge oder deshalb, weil er sein Amt „zur Unzeit“ niedergelegt habe. Immerhin verpflichtet ein Vorstandsamt nicht zur finanziellen Unterstützung des Vereins. Sollten die geschlossenen Verträge den Verein finanziell überfordert haben, greife immer noch die Haftungsprivilegierung des § 31a BGB. Demnach haftet ein ehrenamtlicher Vorstand nur bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung; eine solche sei in Bezug auf die abgeschlossenen Verträge aber nicht ersichtlich.
Sponsoringverträge sorgfältig gestalten
Sorgfältig gestaltete schriftliche Sponsoringverträge sind schon allein deshalb ein Muss, um im Streitfall Beweisschwierigkeiten zu verhindern. Wer sich auf mündliche Zusagen verlässt, ist oft verlassen. Vor Gericht helfen dann nur stichhaltige Zeugenaussagen, die in Koblenz offenbar vorlagen. Bei der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Sponsoringverträge sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne behilflich.
OLG Koblenz, Urteil vom 03.01.2018, Az. 10 U 893/16
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