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Kostenfreie Spielerüberlassung unterliegt Schenkungssteuer

Sportvereine sind auf finanzstarke Sponsoren angewiesen. Diese finden mitunter kreative Wege, um „ihre“ Mannschaft zu unterstützen. Eine Anstellung von Spielern im eigenen Unternehmen und die anschließende Überlassung an den Verein ging jedoch nach hinten los: Jetzt muss Schenkungssteuer gezahlt werden.

Sponsor überlässt Sportler

Der Sponsor eines Sportvereins stellte in seinem Unternehmen Spieler und Trainer als kaufmännische Angestellte ein und entlohnte sie entsprechend. Tatsächlich arbeiteten sie jedoch nie im Unternehmen, sondern wurden bereits in ihren Arbeitsverträgen zur Teilnahme am Profisport verpflichtet. Sie wurden demnach im Ligabetrieb des Sportvereins eingesetzt, ohne dass dieser sie oder den Sponsor bezahlt hätte.

Das Finanzamt hatte die Überlassung der Sportler als freigebige Zuwendung durch das Unternehmen deklariert und entsprechend der Schenkungssteuer unterworfen. Sowohl das Niedersächsische Finanzgericht als nun auch der BFH stimmten dem zu: Indem der Verein keine angemessene Vergütung an den Sponsor zahlte, bekam der Verein die Sportler bzw. deren Leistungen geschenkt.

Keine Arbeitnehmerüberlassung

Der Sponsor hatte zuvor noch argumentiert, die Überlassung von Spielern, Trainern und Betreuern sei eine Arbeitnehmerüberlassung. Damit konnte der Sponsor den BFH allerdings nicht überzeugen, da eine Arbeitnehmerüberlassung nur bei einem angemessenen Entgelt durch den Entleiher (also den Sportverein) angenommen werden kann. Sind sich jedoch alle Beteiligten über die Beschäftigung beim Sponsor und über die Tätigkeit beim Sportverein ohne Gegenleistung des Vereins an das Unternehmen einig, handele es sich, so der BFH, bei dem Verzicht des Sponsors auf eine angemessene Vergütung um eine Schenkung.

Sponsoringmaßnahmen sorgfältig planen

Das Urteil ist nicht nur für Fußballvereine, sondern für alle Sportarten mit Profibetrieb relevant. Verein und Sponsor hätten vorliegend eine Gegenleistung vereinbaren sollen, die etwa in der Gewährung von Bandenwerbung hätte bestehen können. Der Gegenwert hätte dabei dem Wert der Spielerüberlassung entsprechen müssen. Wie dem auch sei: Der Fall ist jedenfalls ein schönes Beispiel dafür, wie wichtig es ist, dass sich Vereine bei der Gestaltung von Sponsoringmaßnahmen gut beraten lassen sollten, um steuerliche Überraschungen zu vermeiden. Unsere erfahrenen Anwälte sind Ihnen gerne dabei behilflich.

BFH, Urteil vom 30.08.2017, Az. II R 46/15

Weiterlesen:
Keine Haftung des Sportvereins für Lohnsteuer bei Zahlung eines Spielerentgeltes durch Dritte
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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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