Zum 01.07.2026 tritt eine neue gesetzliche Regelung in Kraft: Arbeitgeber können Minijobber/innen, die früher einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt haben, künftig wieder in die Rentenversicherung „zurückholen“, wenn die Beschäftigten dies beantragen. Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft und greift ab dem Folgemonat nach Eingang des Antrags. Eine rückwirkende Änderung ist ausgeschlossen und nach der Aufhebung ist keine erneute Befreiung mehr möglich.
Rahmenbedingungen für Minijobber 2026 (Kurzüberblick für Arbeitgeber)
- Start der neuen Option: 01.07.2026.
- Eigenanteil der Beschäftigten bei Rentenversicherungspflicht: in der Regel 3,6 % im gewerblichen Bereich, 13,6 % im Privathaushalt.
- Minijob-Grenze 2026: 603 € pro Monat, dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt.
- Rechtsgrundlage/Richtlinien: Die Geringfügigkeits‑Richtlinien vom 05.01.2026 greifen die neue Aufhebungsoption explizit auf.
Was Arbeitgeber mit Minijobbern jetzt wissen und umsetzen sollten
- Antrag der Beschäftigten & Dokumentation
- Die Initiative zur Aufhebung geht von der beschäftigten Person aus; der Antrag kann schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber gestellt werden.
- Arbeitgeber sollten das Eingangsdatum dokumentieren und den Antrag zum Lohnkonto nehmen, da hiervon der Beginn der Versicherungspflicht und damit die beitragsrechtliche Behandlung abhängt.
- Meldungen & Beitragsgruppenwechsel
- Zum Ende des laufenden Abrechnungsmonats erfolgt eine Abmeldung mit der bisherigen Beitragsgruppe (pauschale Rentenversicherung).
- Zum 1. des Folgemonats ist eine erneute Anmeldung mit der Beitragsgruppe für volle Rentenversicherungspflicht vorzunehmen.
- Die Aufhebung gilt, sofern die Minijob‑Zentrale nicht innerhalb eines Monats widerspricht (z. B. wegen formaler Fehler).
- Mehrere Minijobs im Betrieb oder bei verschiedenen Arbeitgebern
- Wird die Befreiung aufgehoben, muss dies einheitlich für alle gleichzeitig bestehenden geringfügig entlohnten Beschäftigungen geschehen.
- Arbeitgeber sollten Beschäftigte aktiv darauf hinweisen, wenn ihnen mehrere Minijobs bekannt sind, und die Erklärung entsprechend prüfen und dokumentieren.
Warum sich die Rückkehr in die Rentenversicherung für Ihre Beschäftigten lohnt
- Es entstehen wieder Pflichtbeitragszeiten, die für Leistungsansprüche der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. Reha‑Leistungen, Erwerbsminderungsrente) relevant sind.
- Pflichtbeiträge aus Minijobs zählen auf die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren (60 Monate) für die Regelaltersrente; auch pauschal beitragsfinanzierte Minijobs können berücksichtigt werden, Pflichtbeiträge bieten aber zusätzlichen Schutz und Zugang zu weiteren Fördermöglichkeiten (z. B. Riester‑Förderung).
Für Arbeitgeber eröffnet die Neuregelung die Chance, Minijobs attraktiver zu gestalten und Beschäftigte über die Vorteile einer Rückkehr in die Rentenversicherung gezielt zu informieren, ohne dass sich an den Arbeitgeber‑Pauschalbeiträgen selbst etwas ändert. Unsere Steuerberater für Unternehmen stehen Ihnen dazu für Ihre Fragen gern zur Verfügung!

