Bereits in der Vergangenheit haben wir die Möglichkeiten und die Voraussetzungen für das sogenannte Minderheitenbegehren dargestellt, nachdem eine Minderheit der Vereinsmitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangen kann. Eine Entscheidung des AG Lemgo stellt nun klar, dass dieses Recht auch im nicht eingetragenen Verein gilt.
Einberufung der Mitgliederversammlung durch Minderheitenbegehren
§ 37 Abs. 1 BGB sieht vor, dass ein in der Satzung bestimmter Teil oder in Ermangelung einer Bestimmung ein Zehntel der Mitglieder vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen kann. Wichtig ist dabei, dass die Gründe und der Zweck für das Minderheitenbegehren schriftlich an den Vorstand gerichtet werden. Die Vorschrift dient dem Minderheitenschutz und der demokratischen Mitbestimmung im Verein.
Kommt der Vorstand dem Begehren nicht nach, kann das zuständige Gericht gem. § 37 Abs. 2 BGB die Mitglieder ermächtigen, anstelle des Vorstands eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Geltung auch im nicht eingetragenen Verein
Das AG Lemgo hat nunmehr klargestellt, dass dies auch im Falle des nicht eingetragenen Vereins bzw. des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit gilt. § 37 BGB ist von der Verweisungsnorm des § 54 BGB erfasst. Zwar bestimmt § 37 Abs. 2 S. 2 BGB, dass das Amtsgericht zuständig ist, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt. Auf die tatsächliche Eintragung im Vereinsregister kommt es danach aber nicht an.
Den Antrag auf Ermächtigung müssen sodann nicht alle Vereinsmitglieder stellen, die zuvor den Antrag an den Vorstand gestellt haben. Vielmehr reicht nach Ansicht des AG Lemgo potentiell ein einzelnes Mitglied aus, das sich zur Einberufung der Mitgliederversammlung gerichtlich ermächtigen lässt.
Im konkreten Fall wurde der Antrag dennoch abgelehnt, da der Vorstand zwischenzeitlich die geforderte Mitgliederversammlung doch noch einberufen hatte.
Minderheitenbegehren rechtssicher regeln und umsetzen
Die Entscheidung zeigt, dass jeder Verein – ob eingetragen oder nicht – die Regeln zum Minderheitenbegehren ernst nehmen muss. Insbesondere sollte überlegt werden, ob das Quorum von 10% in der Satzung hochgesetzt werden sollte. Auch der nicht eingetragene Verein kann sich eine entsprechende Satzungsregel geben.
Kommt das Minderheitenquorum jedoch zustande, sollte die geforderte Mitgliederversammlung auch einberufen werden, wenn nicht erhebliche rechtliche Bedenken bestehen. Ansonsten riskiert der untätige Vorstand eine gerichtliche Ermächtigung seiner Mitglieder, wodurch Kosten und ein gewisser Kontrollverlust entstehen.
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