Häufig enthält die Satzung konkrete Angaben dazu, welche Mitgliedsarten es im Verein gibt. Neben den im Verein aktiven Mitgliedern gibt es bei vielen Vereinen die Möglichkeit, Fördermitglied zu werden. Steht die nächste Mitgliederversammlung an, stellt sich beim Vorstand dann die Frage, welche Mitglieder eingeladen werden müssen – und auf welcher Rechtsgrundlage.
Gesetzliche Grundlagen der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB das oberste Organ des Vereins. Das Gesetz differenziert dabei nicht zwischen verschiedenen Versammlungsformen wie ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Vielmehr eröffnet es durch Satzungsregelungen die Möglichkeit, unterschiedliche Gestaltungen vorzusehen, etwa formelle oder sachliche Unterscheidungen zwischen den Versammlungsarten.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung ist ein zentrales Thema des Vereinsrechts und unterliegt sowohl gesetzlichen Vorgaben als auch vereinsautonomer Ausgestaltung und wird zumeist vom Vorstand durchgeführt.
Einberufungspflicht und Minderheitenrechte
Nach § 36 BGB ist die Einberufung der Mitgliederversammlung in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann erforderlich, wenn das Interesse des Vereins es gebietet. In der Praxis obliegt die Einberufung auch in den Fällen, die in der Satzung als außerordentliche Mitgliederversammlung bezeichnet werden, in der Regel dem Vorstand.
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Bleibt dieser jedoch untätig, können die Mitglieder aktiv werden. Hier kommt das Minderheitenbegehren nach § 37 BGB ins Spiel: Gemäß gesetzlicher Regelung kann ein Teil der Mitglieder die Einberufung verlangen. Die Satzung kann hierzu nähere Bestimmungen treffen und dieses Quorum anders regeln, wobei § 37 BGB als immer dann greift, wenn die Satzung keine ausdrückliche Regelung trifft: § 37 Abs. 1 BGB bestimmt, dass die Einberufung der Mitgliederversammlung verlangt werden kann, wenn dies ein durch die Satzung bestimmter Teil oder – in Ermangelung einer solchen Bestimmung – der zehnte Teil der Mitglieder verlangt.
Beispiele aus der Rechtsprechung zum Minderheitenbegehren
Die Rechtsprechung konkretisiert die gesetzlichen Vorgaben weiter. So kann der Vorstand einem Minderheitenbegehren zuvorkommen, indem er selbst die Mitgliederversammlung einberuft (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 05.09.2024, 27 W 73/24).
Werden Mitglieder vom Vereinsregister ermächtigt, im Rahmen eines Minderheitenbegehrens eine Mitgliederversammlung durchzuführen, ist ausschließlich der Verein, vertreten durch den Vorstand, zur Anfechtung berechtigt (vgl. OLG Brandenburg, Urteil v. 09.06.2023, 7 W 57/23).
Bedeutung der Mitgliedsarten für das Minderheitenbegehren
Gerade bei der Gestaltung der Satzung ist die Differenzierung der Mitgliedsarten von zentraler Bedeutung. Die bereits angesprochenen Fördermitglieder, aber auch sogenannte Ehrenmitglieder nehmen in vielen Vereinen eine besondere Stellung ein. Das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung und das Mitwirkungsrecht beim Einberufungsverlangen nach § 37 BGB sind jedoch unabdingbar.
Empfehlungen für die Satzungsgestaltung von Vereinen
Für die Praxis empfiehlt sich, die verschiedenen Arten der Mitgliederversammlung, die Mitgliedsarten sowie die damit verbundenen Rechte klar und transparent in der Satzung zu regeln. Insbesondere sollte § 37 BGB beachtet und der Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass Minderheitenrechte effektiv wahrgenommen werden können – und der Vorstand bei Einladungen zur Mitgliederversammlung auf der rechtlich sicheren Seite ist. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte für Vereinsrecht dabei behilflich.

