Immer mehr Krypto-Enthusiasten initiieren die Erstellung und den Handel von Meme-Coins auf Kryptowährungsplattformen („Plattform“) im Internet wie „pump.fun“. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob dies durch die Verordnung VO (EU) 2023/1114 (Markets in Crypto-Assets Regulation – MiCAR) oder nach einem anderen Gesetz reguliert ist.
Begriff und Funktionsweise von Meme-Coins
Meme-Coins, wie z. B. SHIBA, PEPE, DOGECOIN sind digitale Token, die auf Internet-Memes oder Trends basieren und meist keinen echten Anwendungszweck haben. Die bekanntesten Beispiele sind Dogecoin. Ihre Erstellung erfolgt automatisiert und ist für jeden Nutzer, der als Initiator keine Startliquidität benötigt, möglich.
Der Handel findet zunächst ausschließlich auf der Plattform statt. Erreicht die Marktkapitalisierung einen bestimmten Schwellenwert, kann die Listung auf einer dezentralen Börse („DEX“) erfolgen.
Der Initiator des jeweiligen Meme-Coins hat ein Vorkaufsrecht für eine von ihm zu bestimmende Anzahl der neu entstehenden Coins, die ihm zum Handel zur Verfügung stehen. Daneben erhält er einen Anteil der Transaktionsgebühren, die beim Kauf und Verkauf von den Parteien des Kaufvertrags an der DEX zu entrichten sind.
Meme-Coins sind keine NFT
Meme-Coins sind keine NFT, die nach Art. 2 Abs. 3 MiCAR aus dem Anwendungsbereich der MiCAR fallen. Meme-Coins sind fungible Krypto-Assets, d.h. jeder Coin innerhalb einer bestimmten Meme-Coin-Variante ist identisch und kann untereinander ausgetauscht werden. Jeder Meme-Coin hat den gleichen Wert und dieselbe Funktion wie jeder andere Coin derselben Art hat, was ihn grundsätzlich von NFTs unterscheidet.
Im Gegensatz dazu sind NFTs nicht-fungible Token, die jeweils einzigartig sind und einem spezifischen digitalen oder physischen Asset zugeordnet werden. NFTs repräsentieren einzigartige digitale Vermögenswerte, die durch ihre Nicht-Fungibilität eine eigenständige Marktstellung besitzen. Der Umstand, dass Meme-Coins beliebig untereinander ausgetauscht werden können, schließt eine Klassifikation als NFT im Sinne der MiCAR-Verordnung aus.
Hier haben wir einen Überblick sämtlicher Coins und Tokens zusammengestellt.
Meme-Coins sind andere Kryptowerte nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR
Meme-Coins sind als Kryptowert im Sinne der Legaldefinition nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 MiCAR zu qualifizieren, sofern sie Werte oder Rechte, die unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden können, digital darstellen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 MiCAR). Die MiCAR unterscheidet insoweit zwischen drei spezifischen Kategorien von Kryptowerten:
- E-Geld-Token (EMT),
- vermögenswertereferenzierte Token (ART) und
- sonstige Token.
Da Meme-Coins meist keinen praktischen Nutzen haben und nicht an einen stabilen Wert gebunden sind, sind sie den sonstigen Token zuzuordnen.
Keine Zulassungspflicht nach MiCAR
Anders als bei der Emission von ART oder EMT ist in der MiCAR für die Emission sonstiger Kryptowerte kein Zulassungsvorbehalt vorgesehen. Für die Initiierung von Meme-Coins auf einer Plattform benötigt der Initiator dementsprechend keine Zulassung nach der MiCAR, da er in der Regel nicht auch Kryptowertedienstleistungen erbringt.
Regulatorische Anforderungen nach MiCAR
Bei der Emission bzw. dem öffentlichen Angebot jeder Art von Kryptowerten (sofern keine Ausnahmen greifen, z. B nach Art. 4 Abs. 2, Abs. 3 MiCAR) sind Whitepaper an die zuständige Behörde zu notifizieren und zu veröffentlichen, Anforderungen an Marketing-Mitteilungen einzuhalten und den Token-Inhabern Widerrufsrechte einzuräumen (Art. 6 ff. MiCAR).
Darüber hinaus hat der Emittent anderer Kryptowerte als ART oder EMT und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, Verhaltenspflichten einzuhalten (Art. 14 MiCAR) und haftet für die in einem Kryptowerte-Whitepaper enthaltenen Informationen (Art. 15 MiCAR).
In welchen Fällen besteht die Whitepaperpflicht?
Ein öffentliches Angebot liegt gem. Art. 3 Abs. 1 Nr. 12 MiCAR immer bei einer Mitteilung an Personen in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise vor, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Kryptowerte enthält, um potenzielle Inhaber in die Lage zu versetzen, über den Kauf dieser Kryptowerte zu entscheiden. Ein öffentliches Angebot hat im Regelfall die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers zur Folge.
Da dies im Umkehrschluss jedoch nicht bedeuten kann, dass die zuvor unter Ziff. 5 beschriebenen Anforderungen entfallen, wenn der Emittent einfach auf eine Mitteilung im vorgenannten Sinne verzichtet, wird man darauf abzustellen haben, ob der Initiator eine Rolle und insbesondere eine kontrollierende Funktion im Ausgabeprozess hat oder ob dieser von der Plattform vorgegeben wird.
Hat der Initiator jedoch keine kontrollierende Funktion im Ausgabeprozess, wird er im Regelfall nicht den regulatorischen Anforderungen der MiCAR unterliegen, sofern er den von ihm initiierten Coin nicht im Sinne der Voraussetzungen eines öffentlichen Angebots bewirbt. Eine Whitepaperpflicht besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht.
Fazit zur Regulierung von Meme-Coins
Weder die Initiierung noch der Handel solcher Meme-Coins löst eine Erlaubnispflicht oder die Pflicht zur Erstellung eines Whitepapers aus – vorausgesetzt, der Initiator hat keine kontrollierende Funktion im Ausgabeprozess und bietet die von ihm initiierten Token auch nicht öffentlich an, indem er diese im Sinne der Voraussetzungen eines öffentlichen Angebots bewirbt.
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