Verkauf von gebrauchten WLAN-Routern mit neuer Firmware stellt Markenverletzung dar
Wer bei alten WLAN-Routern eine neue Software aufspielt und die Geräte anschließend zum Verkauf anbietet, verstößt gegen die Unionsmarkenverordnung. Dies entschied nun das Landgericht München und gab damit dem Hersteller der Router recht, der gegen den Verkauf seiner Altgeräte mit einer neuen Firmware klagte.
Markenverletzung erfordert keine Substanzverschlechterung
Im vorliegenden Fall hatte ein Elektrogebrauchtwarenhändler alte Geräte eines Routerherstellers mit einer neuen Software versehen und so deren ursprünglichen Funktionsumfang erweitert. Unter anderem waren die Geräte nach dem Update in der Lage, Kabel-TV-Sendungen zu empfangen, was vom Hersteller in der konkreten Sonderausführung nicht vorgesehen war. Stattdessen sollten die Kunden die Option nur beim Hersteller gegen entsprechenden Aufpreis erhalten. Auch veranlasst mangelnde Funktionalität veralteter Geräte häufig zu einem Neuerwerb, woher das Interesse des Herstellers an einem Erhalt des ursprünglichen Funktionsumfangs rühren dürfte.
Das Gericht sah hierin berechtigte Gründe des Herstellers, sich dem weiteren Vertrieb der Geräte zu widersetzen. Mit der Funktionserweiterung gehe eine Zustandsveränderung der Router einher, die der Hersteller nicht hinnehmen muss, obwohl es sich um eine Verbesserung der ursprünglichen Funktion handele.
Kennzeichnung veränderter Produkte erforderlich
Weiter wurde dem Reseller der Router auch die mangelnde Kennzeichnung der verkauften Geräte mit der neuen Firmware zur Last gelegt. Hier verletzte der Gebrauchtwarenhändler für Elektrogeräte die eingetragene Unionsmarke, in dem er die veränderten Produkte unter dem Namen des Herstellers, der mit der Funktionserweiterung gar nichts zu tun habe, in Verkehr brachte.
Zwar erschöpfen Hersteller oft durch das erste Inverkehrbringen ihrer Waren die Rechte an der Marke, weshalb Wiederverkäufe gebrauchter Geräte in der Regel auch möglich sind. Allerdings gibt es Fälle, in denen die Interessen der jeweiligen Hersteller auch in der weiteren Historie der Geräte schützenswert sind. Dies können beispielsweise wie im vorliegenden Fall Substanzveränderungen der vertriebenen Produkte sein, deren Qualität durch die Veränderungen auch abnehmen kann. Dieser Qualitätsverlust könnte dann aufgrund mangelnder Kennzeichnung nicht dem tatsächlich Verantwortlichen, sondern dem Markeninhaber zugerechnet werden.
Regelmäßige Prüfung von Markenverletzung unerlässlich
Das Urteil des LG München zeigt, dass Hersteller und Markenrechtsinhaber eine regelmäßige Prüfung ihrer Rechte vornehmen müssen, um mögliche Schäden abwenden zu können. Denn wenn der Qualitätsverlust durch veränderte Produkte erst einmal eingetreten ist, sind die Imageschäden kaum zu reparieren, selbst, wenn man sie nicht zu verantworten hat. Gleiches gilt für mögliche Zweitverkäufer, die bei einer unerlaubten Markenverwendung Dritter hohe Abmahngebühren und Schadensersatzforderungen zu fürchten haben. Gern sind wir Ihrem Unternehmen als Markenrechtsinhaber oder Zweitverkäufer behilflich.
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