Markenanmeldung „La Mafia“ verstößt gegen die guten Sitten

Wer eine Marke anmeldet, muss neben der Konkurrenz auch auf örtliche Regularien achten. Jüngst hat das Europäische Gericht entschieden, dass die Marke „La Mafia SE SIENTA A LA MESA“ (= Die Mafia setzt sich zu Tisch) gegen die öffentliche Ordnung und gegen die guten Sitten verstoßen kann.

Restaurantkette meldet Marke an

Eine spanische Restaurantkette hatte die Wort-Bild-Marke im Jahr 2006 erfolgreich beim Europäischen Amt für geistiges Eigentum angemeldet. Der Schutz erstreckte sich dabei unter anderem auf die Verpflegung von Gästen, den Betrieb von Bars, Cafeterien und Café-Restaurants. Jahre später stellte die Italienische Republik einen Antrag auf Nichtigerklärung mit der Begründung, die Marke würde gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstoßen.

Marke verharmlost kriminelle Organisation

Nachdem das Amt der italienischen Regierung Recht gegeben hatte, beantragte die Markeninhaberin, die Entscheidung aufzuheben. Das Europäische Gericht bestätigte die Entscheidung des Amtes und stellte noch mal klar, dass durch die Erwähnung einer kriminellen Organisation das positive Erscheinungsbild der italienischen Gastronomie „verfälscht“ werden würde. Darüber hinaus würde die negative Bedeutung des Wortelements „Mafia“ verharmlost.

Deshalb gilt es schon bei der Markenanmeldung, nicht nur potentielle Kollisionen mit jüngeren Zeichen zu vermeiden, sondern auch zu prüfen, ob man mit der Nichtigerklärung der Marke rechnen muss. Gerne sind Ihnen unsere Anwälte für Markenrecht dabei behilflich.

EuG, Urteil vom 15.03.2018, T-1/17

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Porträt vom Autor

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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