Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte aufgrund der Coronakrise bereits im April einige Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen verkündet. In einem weiteren Schreiben vom 26.05.2020 folgte nun eine Klarstellung in Bezug auf Lohnzahlungen.
Nonprofit-Organisationen können Kurzarbeit beantragen
Auch gemeinnützige Organisationen können von der Möglichkeit der Kurzarbeit Gebrauch machen, soweit Mitarbeiter angestellt sind und diese aufgrund der aktuellen Krise nicht voll ausgelastet werden können. Der durch die Kürzung der Arbeitszeit entstehende Lohnverlust des Arbeitnehmers wird durch die Arbeitslosenversicherung zu 60% bzw. bei berücksichtigungsfähigen Kindern zu 67% ausgeglichen. Der Arbeitgeber kann dieses Kurzarbeitergeld auf freiwilliger Basis erhöhen.
Aufstockung des Kurzarbeitergeldes auch über 80% zulässig
Bisher hieß es in dem BMF-Schreiben, gemeinnützige Arbeitgeber könnten das Kurzarbeitergeld nur auf bis zu 80% des regulären Entgelts aufstocken, ohne eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung zu riskieren. Nun stellt das Finanzministerium klar, dass auch eine darüber hinausgehende Aufstockung zulässig sein kann, sofern diese Aufstockung marktüblich und angemessen ist.
Die Marktüblichkeit und Angemessenheit könne sich sowohl aus kollektivrechtlichen Vereinbarungen (z.B. Tarifverträgen) ergeben als auch aus der Vereinbarung mit sämtlichen Arbeitnehmern der Organisation.
Weiterzahlung von Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Wie bereits im Schreiben vom April weist das BMF zudem erneut darauf hin, dass eine Weiterzahlung von Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet wird, auch wenn die Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Coronakrise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist.
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