Digitale Bildungsangebote bleiben rechtlich ein sensibles Feld. Nachdem der Bundesgerichtshof im Jahr 2025 den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) weit gezogen hatte, schafft er nun (Urteil v. 05.02.2026, III ZR 137/25) eine wichtige Klarstellung: Nicht jedes Online-Format ist automatisch Fernunterricht. Entscheidend ist vielmehr, wie das konkrete Angebot vertraglich ausgestaltet ist. Echte Live-Online-Formate mit unmittelbarer Interaktion zwischen Lehrenden und Teilnehmenden fallen danach grundsätzlich nicht ohne Weiteres unter das FernUSG.
Fernunterricht im Sinne des FernUSG
Nach § 1 Abs. 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn auf vertraglicher Grundlage entgeltlich Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und der Lernerfolg überwacht wird.
Die praktische Bedeutung dieser Einordnung ist erheblich: Fehlt bei einem zulassungspflichtigen Fernlehrgang die erforderliche Zulassung nach § 12 FernUSG, ist der Vertrag gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Der BGH hatte bereits mit Urteil vom 12.06.2025 klargestellt, dass das Gesetz nicht auf Verbraucherverträge beschränkt ist, sondern auch im unternehmerischen Bereich Anwendung finden kann.
BGH: Live-Kommunikation spricht gegen räumliche Trennung
In dem nun entschiedenen Fall ging es um ein Online-Trainingsprogramm zu einem Preis von rund 8.000 Euro. Das Angebot umfasste den Zugang zu einer Lernplattform mit Videos, eine Messenger-Gruppe, Video-Calls mit einem Coach sowie regelmäßig stattfindende Videokonferenzen bzw. Live-Calls. Eine Zulassung nach § 12 FernUSG lag nicht vor. Die Teilnehmerin verlangte deshalb die Rückzahlung der Vergütung und berief sich auf die Nichtigkeit des Vertrags.
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Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang den Begriff der „räumlichen Trennung“ teleologisch eingeschränkt. Danach sind Lehrende und Lernende nicht schon deshalb im Sinne des FernUSG räumlich getrennt, weil die Wissensvermittlung online erfolgt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Vermittlung gerade nicht über eine bidirektionale synchrone Kommunikation erfolgt, bei der der Teilnehmer – ähnlich wie in einer Präsenzveranstaltung – ohne besondere Anstrengung mit dem Lehrenden in Kontakt treten kann. Reine oder prägende Live-Formate mit echter Echtzeitkommunikation sprechen daher gegen Fernunterricht im Sinne des Gesetzes.
Entscheidend ist die vertragliche Ausgestaltung
Besonders wichtig ist die weitere Klarstellung des BGH, dass es für die rechtliche Einordnung nicht auf die spätere tatsächliche Durchführung, sondern auf die vertraglich geschuldete Struktur des Angebots ankommt. Gerade bei hybriden oder gemischten Modellen bleibt deshalb Vorsicht geboten. Enthält ein Programm neben Live-Elementen auch aufgezeichnete Inhalte, Lernplattformen oder sonstige asynchrone Module, kann das FernUSG weiterhin eingreifen. Im entschiedenen Fall hat der BGH deshalb gerade nicht abschließend festgestellt, dass kein Fernunterricht vorliegt, sondern das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückverwiesen.
Mehr Rechtssicherheit – aber keine Entwarnung für Mischformate
Die Entscheidung bringt insbesondere für echte Live-Online-Seminare, Webinare und Fortbildungsformate mehr Rechtssicherheit. Das gilt etwa dort, wo Lehrende und Teilnehmende
- in Echtzeit kommunizieren,
- Fragen unmittelbar gestellt und beantwortet werden können und
- keine zeitversetzte Selbstlernstruktur prägend ist.
Gleichzeitig bleibt es bei der strengen Linie des BGH aus dem Jahr 2025 für asynchrone oder überwiegend asynchron geprägte Programme. Anbieter digitaler Bildungsangebote sollten ihre Vertragsunterlagen und ihr didaktisches Konzept deshalb weiterhin sorgfältig prüfen.
Live-Online-Seminare rechtssicher gestalten
Das Urteil zeigt, dass die bloße Bezeichnung eines Angebots als „Online-Kurs“, „Coaching“ oder „Mentoring“ rechtlich wenig hilft. Entscheidend ist die konkrete Struktur des Programms. Wer digitale Bildungsangebote anbietet, sollte daher genau darauf achten, ob das Format durch synchrone Live-Interaktion geprägt ist oder ob asynchrone Elemente im Vordergrund stehen. Gerade Mischformate bergen weiterhin erhebliche Risiken – bis hin zur Nichtigkeit des Vertrags wegen fehlender Zulassung.
WINHELLER berät Anbieter von Bildungs- und Coachingangeboten bei der rechtssicheren Gestaltung digitaler Formate und unterstützt bei der Prüfung, ob eine Zulassung nach dem FernUSG erforderlich ist. Auch in Streitigkeiten über die Wirksamkeit bestehender Verträge stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Melden Sie sich gerne bei uns!
