Nicht jedes Unternehmen ist für die Ewigkeit bestimmt. Immer wieder stellen auch erfolgreiche Firmen ihren Geschäftsbetrieb ein, ohne aber in die Insolvenz zu gehen. Die Gründe dafür können vielfältig sein. Eines jedoch ist bei GmbH-Gesellschaften immer gleich: Beschließen die Gesellschafter, die Geschäftstätigkeit ihrer GmbH einzustellen und sie zu liquidieren, müssen sie einen Liquidator benennen, der die GmbH abwickelt. Eine der wichtigsten Aufgaben, die dieser zu erledigen hat, ist die Befriedigung ausstehender Gläubigerforderungen gegenüber der GmbH.
Restvermögen nach Sperrjahr an Gesellschafter
Der Liquidator einer GmbH darf deren Vermögen frühestens ein Jahr nach Bekanntmachung der Auflösung der GmbH im Bundesanzeiger und erst dann an die Gesellschafter ausschütten, wenn er alle ihm bekannten Forderungen befriedigt oder den Betrag für den Gläubiger hinterlegt hat. Wie genau solche Beträge hinterlegt werden müssen, ist im entsprechenden Landeshinterlegungsgesetz ausgewiesen. Geregelt wird dieses sogenannte Sperrjahr in § 73 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
Liquidator haftet persönlich bei Sperrjahr-Verstößen
Hat ein Liquidator entgegen § 73 GmbHG das Vermögen innerhalb des Sperrjahrs an die Gesellschafter verteilt und wurde die GmbH bereits aus dem Handelsregister gelöscht, so kann der übergangene Gläubiger seine Forderung gegen die Gesellschaft als Schadensersatzforderung unmittelbar gegen den Liquidator geltend machen. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte dies in seinem Urteil vom 13.03.2018.
Damit hat das Gericht das Ergebnis der beiden Vorinstanzen bestätigt. Er geht lediglich in seiner Begründung andere Wege.
WINHELLER berät Liquidatoren und Gläubiger
Mit dem Urteil ist für die Praxis geklärt, dass ein Gläubiger nicht den „zeitintensiven, kostenträchtigen und nicht prozessökonomischen Weg“ einer sogenannten Nachtragsliquidation beschreiten muss, um zu seinem Recht zu kommen. Übrigens gelten ganz ähnliche Regelungen auch für die Liquidation von Aktiengesellschaften.
Da Liquidatoren für Verstöße gegen das Sperrjahr persönlich haften, sollten sie jederzeit die geltenden Bestimmungen im Auge behalten. Gern unterstützen unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht sowohl Liquidatoren als auch Gläubiger.
Weiterlesen:
Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers
Umfassende Beratung für Ihre GmbH vom Fachanwalt für Gesellschaftsrecht