Der Geschäftsführer einer GmbH kann sein Amt jederzeit, fristlos und ohne besonderen Grund niederlegen, solange der Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regelungen enthält. Allerdings darf die Niederlegung nicht zu einem unpassenden Zeitpunkt erfolgen, z.B. in der Krise der Gesellschaft. Dann könnte sich der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft wegen Rechtsmissbräuchlichkeit schadensersatzpflichtig machen.
Ausname: Fremdgeschäftsführer
Das OLG Bamberg hat nun entschieden und klargestellt, dass der oben genannte Grundsatz der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht bei einem Fremdgeschäftsführer zum Tragen kommt, der an der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt ist. Mit anderen Worten: Rechtsmissbräuchlich handeln kann nur der Gesellschaftergeschäftsführer, der einziger Geschäftsführer und Gesellschafter ist, sein Amt als Geschäftsführer zu einem unpassenden Zeitpunkt niederlegt und es dabei als Alleingesellschafter unterlässt, einen neuen Geschäftsführer zu bestellen.
Handlungsfähigkeit muss gegeben sein
Das Interesse des Rechtsverkehrs verlangt die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft gerade in der Krise. Die Handlungsfähigkeit ist aber gegeben, wenn ein Fremdgeschäftsführer sein Amt niederlegt und die Gesellschafter einen neuen Geschäftsführer bestellen.
Die Möglichkeit für einen Fremdgeschäftsführer, sein Amt jederzeit niederlegen zu können, ist allerdings nicht unbedingt im Interesse der Gesellschaft. Gerne unterstützen unsere spezialisierten Anwälte Sie bei der Gestaltung Ihres Gesellschaftsvertrags, um entsprechende Vorsorge zu treffen.
OLG Bamberg, Beschluss vom 17.07.2017 – 5 W 51/17
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