Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Revision zugelassen, die klären soll, ob gemeinnützige Körperschaften bereits durch ihre Auflösung oder Liquidation ihre Steuerbefreiung verlieren – und ob das Finanzamt in diesem Fall Steuerbescheide bis zu zehn Jahre rückwirkend ändern darf. Für viele gemeinnützige Organisationen ist das eine hochrelevante Frage, denn sie betrifft die steuerliche Behandlung in der letzten Phase ihrer Tätigkeit und entscheidet darüber, ob das verbleibende Vermögen wie geplant gemeinnützig verwendet werden kann.
In diesem Beitrag erklären wir, worum es geht, was auf dem Spiel steht und wie Sie sich rechtssicher aufstellen können.
Gemeinnützigkeit bei Liquidation: Wann endet die Steuerbefreiung?
Gemeinnützige Körperschaften – etwa Vereine, Stiftungen oder gGmbHs – genießen unter bestimmten Voraussetzungen Steuerbefreiungen, insbesondere von der Körperschaftsteuer. Voraussetzung ist, dass sie laut Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen. Doch was passiert, wenn eine solche Organisation aufgelöst wird und in Liquidation tritt? Ist sie dann automatisch steuerpflichtig? Genau diese Frage steht im Zentrum des BFH-Verfahrens.
BFH prüft Steuerpflicht bei Auflösung gemeinnütziger Körperschaften
Dem BFH lag eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster vor. Die Revision wurde zugelassen, um zwei zentrale Fragen zu klären: Führt bereits die Auflösung oder Liquidation einer Körperschaft zum Verlust der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG? Und darf das Finanzamt in diesem Fall Steuerbescheide für die letzten zehn Jahre rückwirkend ändern? Der BFH hat ausdrücklich betont, dass diese Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und einer höchstrichterlichen Klärung bedürfen.
Die Kernfrage: Wann endet die Gemeinnützigkeit?
Nach bisheriger Rechtsprechung – insbesondere nach einem Urteil des BFH aus dem Jahr 2007 – endet die Steuerbefreiung, wenn die Körperschaft ihre satzungsmäßige Tätigkeit einstellt und nur noch Vermögensverwaltung betreibt. Die Liquidation wird dabei als Phase angesehen, in der keine gemeinnützigen Zwecke mehr verfolgt werden. Die Folge: Steuerpflicht ab Beginn der Liquidation und potenziell rückwirkende Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
Demgegenüber vertreten Teile der Fachliteratur und einzelne Finanzgerichte eine mildere Auffassung. Sie argumentieren, dass eine gemeinnützige Körperschaft auch in der Liquidation steuerbegünstigt bleiben kann, solange sie die Vermögensbindung einhält und keine schädliche Mittelverwendung erfolgt. Die Liquidation sei ein notwendiger Teil des Lebenszyklus einer Organisation – vergleichbar mit der Anlaufphase nach Gründung, in der ebenfalls keine aktive Zweckverfolgung stattfindet.
Was auf dem Spiel steht: Steuerpflicht und Rückwirkung
Der BFH wird darüber entscheiden, ob die Liquidation steuerlich neutral bleibt oder zum finanziellen Risiko wird. Sollte der BFH die bisherige Linie bestätigen, müssten gemeinnützige Organisationen bei einer geplanten Auflösung mit Körperschaftsteuerpflicht rechnen – und mit der Möglichkeit, dass das Finanzamt Steuerbescheide bis zu zehn Jahre rückwirkend ändern kann. Das kann die Mittel, die eigentlich für gemeinnützige Zwecke vorgesehen sind, erheblich schmälern.
Sollte der BFH hingegen eine „unschädliche Abwicklungsphase“ zulassen, könnten Organisationen sich ohne steuerliche Nachteile geordnet auflösen – sofern sie sich an die Regeln halten. Das würde die Gemeinnützigkeit als ganzheitliches Konzept stärken und den Mittelkreislauf im gemeinnützigen Bereich schützen.
Jetzt vorsorgen – später profitieren
Die Entscheidung des BFH wird für gemeinnützige Organisationen von großer Bedeutung sein. Sie kann darüber entscheiden, ob das verbleibende Vermögen wie geplant gemeinnützig verwendet werden kann oder ob es durch Steuern geschmälert wird. Bis zur Entscheidung sollten Organisationen ihre Satzung prüfen: Enthält sie eine klare Vermögensbindungsklausel für den Fall der Auflösung? Wird das Restvermögen tatsächlich gemeinnützig verwendet? Und: Wird die tatsächliche Geschäftsführung auch in der Liquidation noch auf gemeinnützige Zwecke gerichtet?
Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Satzung und Ihre Liquidationsplanung rechtzeitig prüfen. So vermeiden Sie böse Überraschungen – und sichern Ihre Gemeinnützigkeit bis zum Schluss.
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BFH, Beschluss v. 30.07.2025, Az. V B 3/24


