BMF folgt Auffassung von EuGH und BFH
Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 01.04.2026 setzt die Finanzverwaltung die Rechtsprechung von EuGH und BFH zur Nichtsteuerbarkeit von Innenumsätzen in der Organschaft konsequent um. Für gemeinnützige Organisationen bringt dies spürbare Erleichterungen, insbesondere bei Leistungen für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten. Die nunmehr geänderten Regelungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass schaffen Rechtssicherheit, nachdem wir die zugrunde liegenden Urteile bereits im Detail analysiert haben.
Umsatzsteuer und Organschaft im Gemeinnützigkeitsrecht
Die umsatzsteuerliche Organschaft spielt in der Praxis gemeinnütziger Organisationen, Stiftungen, gGmbHs und Wohlfahrtsunternehmen eine zentrale Rolle. Sie führt dazu, dass rechtlich selbständige Gesellschaften umsatzsteuerlich als ein Unternehmen behandelt werden, mit der Folge, dass Leistungen innerhalb des Organkreises grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Gerade im Nonprofit-Bereich ist dies von erheblicher Bedeutung, weil häufig Personal-, Verwaltungs- oder IT-Leistungen konzernintern erbracht werden, während der Organträger daneben auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne ausübt, etwa ideelle Vereinsarbeit oder hoheitliche Aufgaben.
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Lange Zeit war umstritten, ob solche internen Leistungen dann steuerbar werden, wenn sie letztlich nicht dem unternehmerischen Bereich dienen. Die Finanzverwaltung hatte hier bislang eine restriktive Sichtweise vertreten. Die maßgeblichen EuGH-Urteile aus den Jahren 2022 und 2024 sowie das BFH-Urteil vom 29.08.2024 haben diese Sicht jedoch grundlegend korrigiert. Wir haben diese Rechtsprechung bereits ausführlich eingeordnet und ihre Bedeutung für gemeinnützige Organisationen dargestellt: EuGH bestätigt: Innenumsätze in Organschaft nicht steuerbar
BMF-Schreiben 2026 und Umsatzsteuer-Anwendungserlass setzen BFH-Rechtsprechung um
Mit dem nun veröffentlichten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.04.2026 übernimmt die Finanzverwaltung ausdrücklich die Linie von EuGH und BFH. Klarstellend wird festgehalten, dass entgeltliche und unentgeltliche Leistungen zwischen Organträger und Organgesellschaft auch dann nicht steuerbar sind, wenn sie für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten im engeren Sinne verwendet werden. Entscheidend ist allein das Vorliegen der Organschaft; eine „partielle Selbständigkeit“ der Organgesellschaft lehnt der BFH ausdrücklich ab.
Umsatzsteuerrisiko für NPOs entfällt
Diese Grundsätze finden nun ihren Niederschlag in neuen Absätzen 3a bis 3c des Abschnitts 2.8 UStAE. Besonders praxisrelevant ist, dass das BMF zugleich klarstellt, dass in diesen Fällen keine unentgeltliche Wertabgabe vorliegt. Damit entfällt für viele gemeinnützige Organisationen ein erhebliches Umsatzsteuerrisiko, das bislang etwa bei der konzerninternen Personalgestellung für ideelle Tätigkeiten bestand. Gleichzeitig macht die Finanzverwaltung aber auch deutlich, dass ein Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen ausgeschlossen ist, soweit diese Leistungen nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten zuzurechnen sind.
Ein anschauliches Beispiel: Eine gemeinnützige gGmbH stellt als Organgesellschaft Personal für die ideelle Arbeit ihres Vereins als Organträger zur Verfügung. Nach alter Verwaltungsauffassung drohte hier eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe. Nach der neuen Rechtslage handelt es sich um eine nicht steuerbare Innenleistung, die keine Umsatzsteuer auslöst, allerdings auch keinen Vorsteuerabzug ermöglicht.
Umsatzsteuerliche Organschaft auch bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten
Das neue BMF-Schreiben bringt für gemeinnützige Organisationen, Sozialunternehmen und Stiftungen endlich die lang erwartete Rechtssicherheit. Die Finanzverwaltung erkennt nun ausdrücklich an, dass die umsatzsteuerliche Organschaft auch bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ihre volle Wirkung entfaltet. Für die Praxis bedeutet dies weniger Umsatzsteuerfallen, aber zugleich einen erhöhten Bedarf an sauberer Abgrenzung zwischen unternehmerischem Bereich, Vermögensverwaltung und ideellem Bereich.
Praxistipp für NPOs: Organschaftsstrukturen überprüfen
Unser Praxistipp lautet daher: Wir empfehlen, bestehende Organschaftsstrukturen sowie interne Leistungsverrechnungen jetzt systematisch zu überprüfen und insbesondere die Vorsteueraufteilung sowie mögliche Berichtigungen nach § 15a UStG im Blick zu behalten. Gerade im Gemeinnützigkeitsrecht ist eine abgestimmte Betrachtung von Umsatzsteuer, Satzungsgestaltung und tatsächlicher Geschäftsführung unerlässlich.
Bestehen in Ihrer Organisation Organschaftsverhältnisse zwischen Verein, Stiftung, gGmbH oder auch mit gewerblichen Gesellschaften? Werden konzerninterne Leistungen auch für ideelle oder hoheitliche Tätigkeiten verwendet? Und ist die Vorsteueraufteilung noch mit der neuen Verwaltungsauffassung vereinbar? Zu diesen und allen weiteren Fragen rund um Umsatzsteuer und Gemeinnützigkeit steht Ihnen unser NPO-Team gerne für eine individuelle Beratung zur Verfügung. Melden Sie sich bei uns!

