Beteiligungen an gemeinnützigen Körperschaften jetzt im ideellen Bereich

Vier Menschen, die große Puzzleteile aneinander halten

In der Vergangenheit wurden Beteiligungen an steuerbegünstigten Körperschaften aus Sicht der Gemeinnützigkeit als Teil der sogenannten Vermögensverwaltung gesehen. Erst mit dem Jahressteuergesetz 2020 und der Einführung des § 57 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) hat sich diese Sicht grundlegend verändert. Nun ordnet die Finanzverwaltung Beteiligungen an anderen gemeinnützigen Körperschaften regelmäßig dem ideellen Bereich zu – mit erheblichen Implikationen für gemeinnützige Organisationen und ihre Holdingstrukturen.

Früheres Verständnis: Beteiligungen als Vermögensverwaltung

Nach der bisherigen Rechtslage wurden Beteiligungen an anderen steuerbegünstigten Körperschaften der Sphäre Vermögensverwaltung zugeordnet. Diese Einordnung folgte aus den Anweisungen der Finanzverwaltung und war im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) festgeschrieben.

Gemeinnützige Organisationen durften also Beteiligungen halten, sofern dies im Rahmen der Vermögensverwaltung blieb, also „nebenbei“ als Kapitalanlage zur Sicherung des Stiftungsvermögens oder als risikominimierte Ertragsquelle erfolgte. Eine aktive Beteiligungsverwaltung wurde kritisch gesehen und führte zu einer Zuordnung der Beteiligung zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Wende durch Jahressteuergesetz 2020: Neugliederung in den ideellen Bereich

Mit Wirkung seit dem 29.12.2020 ordnet § 57 Abs. 4 AO das Halten und Verwalten von Anteilen an anderen gemeinnützigen Körperschaften explizit dem ideellen Bereich zu. Das heißt: Bereits rein das Beteiligungshalten an einer anderen gemeinnützigen Organisation wird als unmittelbare Verfolgung eigener gemeinnütziger Zwecke anerkannt, selbst ohne zusätzliche operative Fördermaßnahmen. Ein eigenständiges aktives wirtschaftliches Engagement ist nicht mehr erforderlich für den Gemeinnützigkeitsstatus; es genügt das Halten und Verwalten der Beteiligung.

Voraussetzung: Zwecküberschneidung

Voraussetzung hierfür ist, dass mindestens ein Satzungszweck der Tochtergesellschaft in der Satzung der Muttergesellschaft enthalten und damit „gedeckt“ ist. Die Forderung nach vollständiger Zweckidentität gibt es nach der herrschenden Meinung nicht. Die Muttergesellschaft darf zudem weiterhin eigene weitere gemeinnützige Zwecke oder fördernde Tätigkeiten ausüben – sie muss es aber nicht länger zwingend tun.

Ein anschauliches Beispiel hierfür wäre eine gGmbH, die einen Bildungszweck verfolgt und ausschließlich eine Tochter-gGmbH mit identischem oder ähnlichem Bildungszweck hält. Solange die Zwecküberschneidung gegeben ist, bleibt die Holdingstruktur im ideellen Bereich. Leistet die Mutter zudem Serviceleistungen an die Tochter, kann dies die unmittelbare Zweckverfolgung durch ein „planmäßiges Zusammenwirken“ sogar noch stärken – umso mehr, wenn die Zusammenarbeit von Anfang an auf die gemeinsame Förderung des Satzungszwecks abzielt.

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Soweit nicht nur Leistungen von der Muttergesellschaft erbracht werden, sondern diese auch einen tatsächlichen entscheidenden Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der steuerbegünstigten Tochtergesellschaft ausübt, kommt es zu einem Sphärenwechsel, und die Beteiligung ist dem Zweckbetrieb zuzuordnen.

Trennscharfe Abgrenzung zur Umsatzsteuer

Im Umsatzsteuerrecht wird das bloße Halten und Verwalten von Beteiligungen trotz der Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht weiterhin grundsätzlich nicht als unternehmerische Tätigkeit angesehen. Es gilt zu unterscheiden: Nur wenn tatsächlich unternehmerische Leistungen durch die Beteiligungsgesellschaft erbracht werden, kann ein steuerlicher Unternehmensbereich entstehen. Ist eine Holding nur gegenüber einigen Tochtergesellschaften geschäftsleitend tätig, während sie Beteiligungen an anderen Tochtergesellschaften lediglich hält und verwaltet, hat sie sowohl einen unternehmerischen als auch einen nichtunternehmerischen Bereich.

Ansonsten bleibt die Beteiligung außerhalb des umsatzsteuerlichen Unternehmensbereichs. Dies kann gerade bei Holdinggesellschaften zu Herausforderungen in der steuerlichen Zuordnung und zum Vorsteuerabzug oder das Bestehen bzw. Nichtbestehen einer umsatzsteuerlichen Organschaft führen.

Neue Spielräume für gemeinnützige Strukturen, klare Anforderungen an die Satzung

Mit der gesetzlichen Neuregelung wurde der Weg für zukunftsfähige, steuerbegünstigte Holdingstrukturen im ideellen Bereich geebnet. Die Praxis sollte jedoch genau prüfen: Stimmt die Zweckdeckung zwischen Mutter und Tochter? Ist die Satzung entsprechend ausgestaltet? Und wie sehen die Schnittstellen zum Umsatzsteuerrecht aus?

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Porträt vom Autor

Anna Danner

Anna Danner ist Steuerberaterin und seit April 2024 Teil des Teams bei WINHELLER in Frankfurt am Main. Sie widmet sich vor allem der steuerrechtlichen Beratung von Stiftungen und Nonprofit-Organisationen.

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