Seit dem 01.04.2017 gilt das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Bei Beschäftigung von Leiharbeitern oder gar eigener Verleihung von Arbeitnehmern sind neue Regelungen zu beachten.
Unangenehme Folgen bei Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis
Wer seine Arbeitnehmer anderen Unternehmen zeitweise zur Verfügung stellen will, benötigt eine Erlaubnis. Liegt diese nicht vor, kann das nicht nur für den Verleiher böse Folgen haben. Auch für den Entleiher, der die Leiharbeiter bei sich beschäftigt, ergeben sich rechtliche Konsequenzen: Zum einen begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 30.000 Euro geahndet werden kann. Schon aus diesem Grund sollte immer eine aktuelle Erlaubnis vorgelegt werden.
Der Vertrag zwischen Ver- und Entleiher muss ohnehin schriftlich gefasst werden und die Erklärung über den Besitz einer Erlaubnis enthalten. Neben dem Bußgeld entsteht bei fehlender Erlaubnis ein Arbeitsverhältnis direkt zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeiter. Dieser wird also regulärer Arbeitnehmer des entleihenden Unternehmens mit allen arbeits-, lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten. Es passiert also genau das, was der Entleiher durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern an sich vermeiden wollte.
Überlassung nur vorübergehend zulässig
Leiharbeiter können zudem nicht zeitlich grenzenlos eingesetzt werden. Auch bisher war nur eine „vorübergehende“ Überlassung zulässig. Diese Voraussetzung wurde nun mit maximal 18 aufeinander folgenden Monaten gesetzlich konkretisiert. Es gibt hierzu allerdings Ausnahmen und Sonderfälle, mit denen es sich auseinanderzusetzen lohnt.
Übrigens können selbst Vereinsmitglieder, die keine Arbeitnehmer des Vereins sind, unter das AÜG fallen und den Verein so zu einem erlaubnispflichtigen Verleiher werden lassen. Das Ver- und Entleihen von Arbeitskräften mag also zum Ausgleich kurzfristiger personeller Engpässe ein durchaus geeignetes Mittel sein, doch ist stets Vorsicht geboten. Neben den drohenden Bußgeldern kann übrigens auch eine bestehende Gemeinnützigkeit gefährdet werden, wenn sich die Geschäftsführung mittels eines Verstoßes gegen das AÜG nicht gesetzestreu verhält.
Bei weiteren Fragen zur Arbeitnehmerüberlassung in NPOs stehen Ihnen unsere spezialisierten Anwälte gerne zur Verfügung.
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