Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat in einer Kurzinformation vom 08.07.2024 eine wichtige Klarstellung zur gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung der Vermietung von Sportstätten durch eine gGmbH vorgenommen.
Kurzfristige Vermietung von Sportanlage
Im Fokus stand die Frage, ob die kurzfristige Vermietung eines Golfplatzes durch eine gGmbH an Nutzende, die nicht Gesellschafter sind, als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder als steuerbegünstigter Zweckbetrieb einzuordnen ist.
Die Entscheidung basiert auf der Unterscheidung zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts. Während bei Vereinen die Vermietung an Mitglieder als Zweckbetrieb gilt, kann diese Regelung nicht auf gGmbHs und ihre Vertragspartner übertragen werden.
Nur Erwerb von Nutzungsrecht, daher steuerpflichtig
Das Finanzministerium argumentiert, dass Vertragspartner einer gGmbH lediglich ein Nutzungsrecht erwerben, aber keine weitergehenden Rechte wie bei einer Vereinsmitgliedschaft haben. Eine Gleichstellung mit der Mitgliedschaft wäre nur gegeben, wenn die Nutzer auch Gesellschafter der gGmbH wären.
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Folglich ist die Vermietung von Sportstätten durch eine gGmbH an Nicht-Gesellschafter als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln. Diese Einordnung verhindert eine steuerliche Besserstellung von gGmbHs gegenüber Vereinen und ermöglicht, über gemeinnützigkeitsrechtliche Höchstgrenzen hinausgehende Entgelte zu erheben.
Dies hat ebenfalls Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Würdigung, da nicht der ermäßigte Steuersatz für Leistungen aus dem Zweckbetrieb angewendet werden kann.
Rechtssichere steuerliche Gestaltung
Diese Klarstellung ist für gemeinnützige Kapitalgesellschaften, die Sportstätten betreiben, von großer Bedeutung und sollte bei der steuerlichen Gestaltung berücksichtigt werden. Gerne sind Ihnen unsere erfahrenen Berater dabei behilflich.
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