
Die Generalanwältin am EuGH hat in ihrem aktuellen Schlussantrag deutlich gemacht: Eine Kündigung allein wegen des Kirchenaustritts ist unzulässig, wenn die Religionszugehörigkeit für die Tätigkeit nicht erforderlich ist. Was bedeutet das für das kirchliche Selbstbestimmungsrecht in Deutschland, das Verfassungsrang besitzt? Und wie ist die aktuelle Rechtslage zu bewerten?
Diskriminierungsverbot beachten
Im zugrunde liegenden Fall wurde eine Mitarbeiterin einer katholischen Beratungsstelle nach ihrem Kirchenaustritt gekündigt, obwohl auch andere Mitarbeitende ohne Kirchenzugehörigkeit beschäftigt wurden. Die Generalanwältin betont, dass das Diskriminierungsverbot der EU nur dann Ausnahmen zulässt, wenn die Religionszugehörigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt.
Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht – in Deutschland durch das Grundgesetz besonders geschützt – müsse sich an diesen Vorgaben messen lassen. Die Generalanwältin stellt klar, dass das Recht der Kirchen auf Autonomie nicht dazu führen darf, das Diskriminierungsverbot auszuhebeln. In Deutschland ist das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen zwar stark, aber nicht schrankenlos: Es gilt nur im Rahmen der allgemeinen Gesetze, zu denen auch das Diskriminierungsverbot zählt.
Kirchen müssen Loyalitätsanforderungen nachweisen
Der Schlussantrag folgt der Linie des EuGH, das kirchliche Selbstbestimmungsrecht stärker zu begrenzen. Für die Praxis heißt das: Kirchen müssen im Einzelfall nachweisen, warum Loyalitätsanforderungen für eine Tätigkeit notwendig sind. Pauschale Kündigungen wegen Kirchenaustritts sind rechtlich riskant.
Besonders relevant ist in diesem Zusammenhang die noch anhängige Verfassungsbeschwerde im Fall Egenberger (BVerfG – 2 BvR 934/19), in dem das Bundesverfassungsgericht klären muss, wie weit das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gegenüber europäischem Recht reicht. Bis zu einer Entscheidung bleibt die Rechtslage unsicher.
Anforderungen an Mitarbeiter genau prüfen
Kirchliche Arbeitgeber sollten ihre Anforderungen an Mitarbeitende kritisch prüfen und genau dokumentieren, warum bestimmte Loyalitätsanforderungen notwendig sind. Kündigungen allein wegen Kirchenaustritts sind in der Regel unzulässig.
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