Wer Bitcoin, Ethereum oder andere Kryptowährungen länger als zwölf Monate gehalten hat, profitiert bislang von einem erheblichen steuerlichen Vorteil: Gewinne aus der Veräußerung sind vollständig steuerfrei. Diese Regelung, verankert in § 23 EStG als privates Veräußerungsgeschäft für „sonstige Wirtschaftsgüter“, steht jetzt unter erheblichem politischen Druck. Mehrere Gesetzgebungsinitiativen und politische Vorstöße aus dem Bundestag deuten darauf hin, dass sich die Besteuerung von Krypto-Assets grundlegend verändern könnte. Beschlossen ist noch nichts, doch die Richtung scheint vorgezeichnet zu sein.
Pläne zur Kryptobesteuerung von SPD, den Grünen und CDU/CSU
Den Auftakt zur aktuellen Debatte setzte Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD), der Ende April 2026 auf der Bundespressekonferenz ankündigte: „Wir wollen die Kryptowährungen anders besteuern.“ Die Aussage kam im Kontext der Haushaltseckwerte für 2027 und war unmissverständlich. Wie genau die neue Regelung aussehen soll, ließ Klingbeil jedoch offen. Eines machte er allerdings deutlich: Zusammen mit Maßnahmen zur Bekämpfung von Steuerkriminalität sollen durch die neue Krypto-Besteuerung rund zwei Milliarden Euro zusätzlich in die Staatskasse fließen.
Einen konkreten Gesetzentwurf brachten indes Bündnis 90/Die Grünen ein. Ihr Entwurf (BT-Drs. 21/5752 vom 5. Mai 2026) sieht vor, künftig die Haltefrist für Kryptowerte im Rahmen des § 23 EStG „zum Schließen einer Gerechtigkeitslücke“ aufzuheben und Krypto-Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz von derzeit bis zu 45% zu belasten. Als Stichtag für den Bestandsschutz ist der 31. Dezember 2025 vorgesehen, sodass vor diesem Datum angeschaffte Coins von der Neuregelung ausgenommen werden sollten. Die Grünen kalkulieren mit Mehreinnahmen von mindestens fünf Milliarden Euro.
Die CDU/CSU sieht hingegen nach Presseberichten keinen Anlass, die bestehende Gesetzeslage zu ändern und weist darauf hin, dass die Haltefristregelung keine Krypto-Sonderregelung ist, sondern gleichermaßen für Gold, Edelmetalle und Fremdwährungen gilt. Eine isolierte Herausnahme von Kryptowährungen würde diese systemische Logik durchbrechen.
Was bereits gilt: DAC-8 und Meldepflichten
Unabhängig vom Ausgang der Haltefrist-Debatte hat der Gesetzgeber bereits erste Weichen gestellt. Mit der Umsetzung der EU-Richtlinie DAC-8 sind Krypto-Dienstleister ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet, Nutzerdaten und Transaktionsinformationen automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln – erstmals für das Jahr 2026.
Tipps für Krypto-Anleger: Transaktionen dokumentieren und Portfolio prüfen
Auch wenn ein konkreter Gesetzentwurf der Bundesregierung noch aussteht, sollten Anleger und Unternehmer die aktuelle Entwicklung nicht lediglich beobachten, sondern ihre Ausgangslage bereits jetzt strukturiert prüfen. Gerade bei größeren Beständen oder komplexeren Transaktionshistorien kann frühes Handeln helfen, spätere steuerliche und dokumentarische Nachteile zu vermeiden.
- Besondere Aufmerksamkeit verdient zunächst die saubere Aufbereitung der bisherigen Transaktionen. Wer Käufe, Verkäufe, Übertragungen und Wallet-Bestände nicht vollständig nachvollziehbar dokumentiert hat, schafft steuerliche Risiken.
- Ebenso sinnvoll ist eine klare Trennung zwischen älteren und jüngeren Beständen. Sollte der Gesetzgeber am Ende eine Übergangs- oder Bestandsschutzregel vorsehen, wird es entscheidend darauf ankommen, welche Anschaffungen inklusive Anschaffungszeitpunkt eindeutig nachgewiesen werden können.
- Bei größeren Krypto-Positionen empfiehlt sich zudem eine individuelle steuerliche Prüfung. Je nach künftiger gesetzlicher Ausgestaltung kann es erhebliche Unterschiede machen, ob Vermögenspositionen unter der bisherigen Rechtslage beibehalten oder zu einem bestimmten Zeitpunkt mit Gewinn oder Verlust veräußert werden. Insbesondere bei hohen Beständen oder komplexen Transaktionsverläufen kann eine frühzeitige Beratung entscheidend sein, um steuerliche Risiken zu begrenzen und bestehende Handlungsspielräume zu sichern.
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