Abzug von Steuerberatungskosten in der Kryptosteuererklärung

Personen an einem Schreibtisch mit vielen Dokumenten, Diagrammen und Tabellen

Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen (Anlage SO)

Einkünfte aus dem Handel mit Kryptowährungen sind in Deutschland in der Regel als private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 EStG anzusehen und steuerpflichtig, sofern die Haltefrist von mindestens einem Jahr nicht überschritten wird. Die entsprechenden Einkünfte werden in der Anlage SO zur Einkommensteuererklärung erklärt.

Neben dem klassischen Handel mit Kryptowährungen erzielen Anleger zunehmend auch sonstige Einkünfte aus dem Kryptobereich. Hierzu zählen vor allem Transaktionen aus dem DeFi-Sektor, wie etwa Staking, Lending und vergleichbare Aktivitäten. Sofern eine Gegenleistung erbracht wird, können auch Airdrops hierunter fallen und sind in diesem Fall ebenfalls als steuerpflichtig einzustufen.

Solche sonstigen Leistungen werden im Regelfall als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG ebenfalls in der Anlage SO der Einkommensteuererklärung eingetragen.

Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten in der Steuererklärung

Steuerberatungskosten sind grundsätzlich nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie unmittelbar mit der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen zusammenhängen. Dies ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der insoweit einen direkten wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang verlangt (vgl. BFH, Urteil vom 04.02.2010, VI R 10/08).

Aufwendungen für die Ermittlung und Deklaration von Einkünften, etwa im Rahmen der Erstellung eines Steuerreports und der Einkommensteuererklärung, gelten als mit der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen zusammenhängend. Sie sind daher als Werbungskosten im Rahmen der Anlage SO abziehbar, soweit sie diesen Einkünften zugeordnet werden können.

Zeitliche Zuordnung von Steuerberatungskosten als Werbungskosten

Die zeitliche Zuordnung von Steuerberatungskosten richtet sich nach den Grundsätzen des § 11 EStG. Maßgeblich ist das Abflussprinzip: Ausgaben sind grundsätzlich in dem Kalenderjahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu berücksichtigen, in dem sie tatsächlich geleistet wurden.

Allerdings erkennt die Rechtsprechung in Einzelfällen eine abweichende wirtschaftliche Zuordnung an: Steuerberatungskosten können dem Jahr zugeordnet werden, in dem der wirtschaftliche Zusammenhang besteht, wenn dies zur zutreffenden steuerlichen Erfassung notwendig ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Kosten eindeutig einem bestimmten Veräußerungsvorgang zuzuordnen sind. So hat das FG Hessen entschieden, dass Steuerberatungskosten, die unmittelbar mit der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen zusammenhängen, als Veräußerungskosten im Jahr des wirtschaftlichen Vorgangs abziehbar sind, selbst wenn die Zahlung erst später erfolgt (FG Hessen, Urteil vom 22.02.2024, 10 K 1208/23; Revision anhängig beim BFH, Az. IX R 12/24).

Wegzug ins Ausland steuerlich frühzeitig planen

Dieser Aspekt kann insbesondere bei einem Wegzug ins Ausland relevant werden. Die Erstellung von Steuererklärungen und die entsprechende Rechnungsstellung durch den Steuerberater erfolgt in der Praxis häufig erst ein bis zwei Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Liegt zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung keine inländische Steuerpflicht mehr vor, würden die Steuerberatungskosten bei strikter Anwendung des Zuflussprinzips keinen Werbungskostenabzug mehr generieren.

Bei einem geplanten Wegzug ins Ausland empfiehlt es sich daher, frühzeitig zu prüfen, ob eine abweichende Zuordnung der Steuerberatungskosten nach dem Prinzip der wirtschaftlichen Zugehörigkeit sachgerecht ist. Dieses Vorgehen sollte in jedem Fall sorgfältig dokumentiert und dem Finanzamt gegenüber offengelegt werden.

Abziehbarkeit von Steuerberatungskosten bei Einkünften aus dem Handel mit Kryptowährungen

Aufwendungen für die Ermittlung und Deklaration von Kryptoeinkünften, insbesondere für die Erstellung und Validierung von Steuerreports, sind in dem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wie sie den jeweiligen Einkünften zugeordnet werden können. Grundlage hierfür ist eine umfangreiche und detaillierte Aufbereitung der Kryptodaten, bei der vor allem die Haltefristen der gehandelten Kryptowährungen korrekt zu berechnen sind.

Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, dass eine Aufteilung der Kosten für die Datenaufbereitung nach steuerfreien und steuerpflichtigen Transaktionen vorzunehmen sei, um den abziehbaren Anteil der Steuerberatungskosten zu ermitteln.

Diese Argumentation überzeugt unseres Erachtens nicht: Eine Aufbereitung der Kryptodaten erfordert stets die Betrachtung sämtlicher Transaktionen, unabhängig davon, ob sie im Ergebnis als steuerfrei oder steuerpflichtig einzustufen sind. Bereits die Ermittlung der Haltedauer, die dieser Differenzierung zugrunde liegt, macht die Prüfung jeder einzelnen Transaktion zwingend erforderlich. Eine Berechnung der steuerpflichtigen Einkünfte ist ohne die gleichzeitige Feststellung steuerfreier Transaktionen schlicht nicht möglich.

Wir vertreten daher die Auffassung, dass die Kosten für die Datenaufbereitung als Grundlage des Steuerreports vollumfänglich als Werbungskosten abziehbar sind.

Mögliche Aufteilung pauschaler Steuerberaterrechnungen

Steuerberater rechnen ihre Leistungen für Datenaufbereitung oder Steuererklärungserstellung mitunter pauschal ab, außerhalb der Regelungen der StBVV. Bei pauschalen Rechnungen, die sowohl private als auch einkunftsbezogene (abziehbare) Leistungen umfassen, ist eine sachgerechte Aufteilung der Kosten erforderlich. In der Praxis haben sich folgende Methoden etabliert:

  • Veranlassungsprinzip: Die Kosten werden entsprechend dem Anteil der Leistungen aufgeteilt, die auf die Ermittlung und Deklaration steuerpflichtiger Einkünfte entfallen, differenziert nach Einkunftsart und Anlage in der Steuererklärung.
  • Schätzung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten: Ist eine genaue Zuordnung nicht möglich, kann die Aufteilung im Wege einer nachvollziehbaren Schätzung erfolgen – etwa anteilig nach dem Umfang der bearbeiteten Einkunftsarten, der Anzahl der Transaktionen, dem Handelsvolumen oder dem Zeitaufwand für die jeweilige Tätigkeit. Die Schätzung muss plausibel und im Zweifelsfall dokumentiert sein.

Die gewählte Methode sollte stets dokumentiert und gegenüber dem Finanzamt nachvollziehbar dargelegt werden.

Umfassende Beratung zur Kryptosteuererklärung

Haben Sie Fragen zur steuerlichen Behandlung Ihrer Kryptoeinkünfte oder benötigen Sie Unterstützung bei der Erstellung Ihrer Kryptosteuererklärung? Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite. Sprechen Sie uns einfach an!

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Porträt vom Autor

Patrick Wieber

Als Certified Crypto Finance Expert betreut Patrick Wieber bei WINHELLER vermögende Kryptoinvestoren rund um Steuerfragen und Datenaufbereitung.

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