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Kryptowährungen: Direktinvestment oder Krypto-ETPs?

Die Adaption von Kryptoassets in der Finanzindustrie zeigt die rasante Entwicklung des Kryptowährungsmarktes. Immer mehr institutionelle und private Anleger investieren in Kryptoassets wie Bitcoin, um Risiken zu diversifizieren und ihre Renditeerwartungen zu optimieren.

Klassisches Direktinvestment

Dem Anleger stellt sich in diesem Zusammenhang typischerweise die Frage, auf welche Art und Weise er in Kryptowährungen investieren soll. Der klassische Weg ist immer noch das Direktinvestment. Das heißt, der Anleger erwirbt die Kryptowährung über eine zentrale oder dezentrale Kryptobörse, was in der Regel ein recht mühsames Unterfangen in mehreren Schritten ist: 1. Überweisung eines Euro-Betrags auf eine Kryptobörse, 2. Tausch Euro in US-Dollar oder eine Kryptoleitwährung wie BTC oder ETH, 3. Kauf der gewünschten Ziel-Kryptowährung durch Tausch gegen z.B. BTC oder ETH. 4. Transfer der Ziel-Kryptowährung auf die vom Anleger selbst verwaltete Wallet. Schnell und unkompliziert ist das nicht.

Die Alternative: ETPs

Es geht aber auch anders: Ein Exchange Traded Product (ETP) erleichtert die Investition in Kryptowährungen enorm. ETPs sind börsengehandelte Finanzinstrumente, die die Kursentwicklung von Kryptowährungen wie Bitcoin abbilden. Ein solcher ETP kann sich auch aus mehreren verschiedenen Kryptowährungen zusammensetzen. Der Anleger benötigt hierfür lediglich ein klassisches Wertpapierdepot bei einer Bank bzw. einem Broker. Er erteilt einen Kaufauftrag und der ETP wird dem Anleger in sein Depot eingebucht. Fertig.

Zwei Arten von Krypto-ETPs

Grundsätzlich gibt es zwei Arten von Krypto-ETPs: Exchange Traded Funds (ETFs) und Exchange Traded Notes (ETNs). Erstere können in Deutschland aus regulatorischen Gründen nicht erworben werden, in den USA hingegen schon.

Ein ETN stellt im Gegensatz zu einem ETF eine Art Schuldverschreibung (konkret: „Inhaberschuldverschreibung“) dar. Solche Inhaberschuldverschreibungen können Anleger auch in Deutschland erwerben.

Steuerfreie Gewinne nach einem Jahr Haltedauer

Wer Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) direkt kauft und später wieder verkauft, verwirklicht ein sog. privates Veräußerungsgeschäft. Ein dadurch erzielter Gewinn unterliegt der Besteuerung mit dem persönlichen Steuersatz des Anlegers. Liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung dieser Kryptowährungen jedoch mehr als ein Jahr, ist ein etwaiger Veräußerungsgewinn vollständig steuerfrei. Dies ist insbesondere für langfristige Anleger („HODLer“) interessant. Damit wird Bitcoin als „digitales Gold“ steuerlich wie Edelmetalle (Gold) behandelt.

Besteuerung von Krypto-ETPs

Auch die Veräußerung eines als ETN ausgestalteten Krypto-ETPs wird steuerlich so behandelt – jedenfalls dann, wenn der Inhaber eines solchen Krypto-ETP einen Anspruch auf Lieferung der Kryptowährung hat. Sehen die Vertrags– bzw. Emissionsbedingungen also vor, dass die Emittentin das den Anlegern zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig in Kryptowährungen investiert und die Anleger einen Anspruch auf Auslieferung der hinterlegten Kryptowährungen haben, ist die Tür für eine spätere steuerfreie Veräußerung geöffnet. Wenn dem Anleger ein Wahlrecht eingeräumt wird, wonach er anstelle der Kryptowährungen auch den aktuellen Gegenwert in Fiat-Währung (Euro, US-Dollar) verlangen kann, ist das grundsätzlich unschädlich.

Richtige Auswahl entscheidet über die Steuerbefreiung

Es lohnt sich daher insbesondere für langfristige Anleger, einen Blick in die Emissionsbedingungen der einzelnen Krypto-ETPs zu werfen, um von einer späteren steuerfreien Veräußerung (nach einem Jahr) profitieren zu können. Gern unterstützt Sie dabei unser erfahrenes Team. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu!

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Harald Wissler

Harald Wissler ist als Senior Associate Financial Services im Bereich des internationalen Steuerrechts für unsere Kanzlei tätig. Er unterstützt Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen zu steuerrechtlichen Fragestellungen in grenzüberschreitenden Fällen sowie bei der Ein- und Auswanderung und dem Betreiben von inländischen Zweigniederlassungen. In diesem Zusammenhang beschäftigt er sich neben dem deutschen und ausländischen Steuerrecht auch mit Doppelbesteuerungsabkommen.

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