Grundsatz: Lohn in Euro
Das Gesetz (§ 107 Abs. 1 GewO) sieht vor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt an den Arbeitnehmer in Euro auszahlt. Hintergrund ist, dass der Arbeitnehmer durch die Zahlung des Arbeitsentgelts seinen Lebensunterhalt bestreiten kann. Wenn der Arbeitgeber den Lohn in einer anderen Währung auszahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf sein Entgelt nicht erfüllt. Er kann also weiterhin den Lohn fordern. Ausnahmen werden etwa dann zugelassen, wenn der Arbeitnehmer sich im Ausland befindet und das Arbeitsentgelt in der ausländischen Währung ausgezahlt wird.
Kryptowährung als Ausnahme?
Kryptowährungen könnten aufgrund der internationalen Geltung dann ebenfalls ein möglicher Ersatz sein. Dies scheitert aber an § 107 Abs. 1 GewO. Die Ausnahme der Zahlung in ausländischer Währung umfasst nämlich nur solche Währungen, die durch einen Staat geschützt und von diesem als Zahlungsmittel legitimiert und akzeptiert sind. Somit ist die Zahlung des gesamten Arbeitsentgelts in Kryptowährung nicht möglich.
Kryptowährung als Sachbezug
Möglich ist es jedoch, einen Teil des Arbeitsentgelts als sogenannten Sachbezug auszuzahlen. Die Auszahlung als Sachbezug unterliegt allerdings einigen Einschränkungen. Beispielsweise darf ein Sachbezug nur zum Selbstkostenpreis überlassen werden. Ein Gewinn des Arbeitgebers durch die Gewährung von Sachbezügen ist also ausgeschlossen. Ebenso muss die Gewährung des Sachbezugs im Interesse des Arbeitnehmers liegen. Wann dies genau der Fall ist, kann nicht generell beantwortet werden, sondern ist je nach Einzelfall anders zu beurteilen.
Außerdem ist bei der Gewährung von Sachbezügen zu beachten, dass der unpfändbare Lohnteil (derzeit bei Arbeitnehmern ohne Unterhaltspflichten 1.178,59 Euro) in Euro auszuzahlen ist. Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob darüber hinausgehende Lohnbestandteile in Kryptowährung ausgezahlt werden dürfen.
Doppelte Lohnzahlung vermeiden
Arbeitgebern, die Kryptowährung als Arbeitsentgelt auszahlen möchten, ist zur Vorsicht zu raten, da der Lohnanspruch des Arbeitnehmers damit nicht erlischt. Dies hätte zur Folge, dass unter Umständen der Lohn doppelt gezahlt werden müsste.
Es ist immer vom Einzelfall abhängig, welcher Teil des Arbeitsentgelts als Sachbezug und damit in Form von Kryptowährung ausgezahlt werden kann. Als grobe Richtlinie nimmt man derzeit ca. 25 Prozent des gesamten Arbeitsentgelts an, wobei je nach Einzelfall andere Prozentsätze denkbar sind.
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