a) ein Finanzdienstleistungsgeschäft in der Form des Eigenhandels nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c Kreditwesengesetz (KWG) oder
b) ein Bankgeschäft in der Form des Finanzkommissionsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG
darstellt.
Unerlaubtes Aufstellen ist strafbar
In beiden Fällen ist das Aufstellen der Automaten an öffentlichen Orten ohne vorherige Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG eine Straftat nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG. Das rechtfertigt Verwaltungsmaßnahmen der Behörde wegen unerlaubten Betreibens von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften.
Unternehmen oder Personen, die Räumlichkeiten bzw. Strom- oder Internetanschlüsse zur Aufstellung von Kryptoautomaten zur Verfügung stellen, sind ebenfalls in die unerlaubten Geschäfte der Aufsteller einbezogen. Damit können auch auf sie verwaltungsrechtliche Maßnahmen zukommen.
WINHELLER berät Finanzdienstleister
Planen Sie, Krypto-ATMs aufzustellen? Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie gerne zu verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten sowie zum Antrag auf die Finanzdienstleistungserlaubnis. Falls Sie bereits Adressat von Verwaltungsmaßnahmen der BaFin sind, unterstützen wir Sie gerne und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Interessen. Melden Sie sich dazu unter info@winheller.com oder 069 76 75 77 80.
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