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Aufstellen von Kryptoautomaten: Erlaubnis der BaFin erforderlich

Aufstellen von Kryptoautomaten: Erlaubnis der BaFin erforderlichAm 08.09.2020 hat die BaFin in einer Mitteilung klargestellt, dass das Aufstellen von Automaten, an denen Kryptowährungen erworben oder veräußert werden können, entweder

a) ein Finanzdienstleistungsgeschäft in der Form des Eigenhandels nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c Kreditwesengesetz (KWG) oder

b) ein Bankgeschäft in der Form des Finanzkommissionsgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG

darstellt.

Unerlaubtes Aufstellen ist strafbar

In beiden Fällen ist das Aufstellen der Automaten an öffentlichen Orten ohne vorherige Erlaubnis der BaFin nach § 32 Abs. 1 KWG eine Straftat nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG. Das rechtfertigt Verwaltungsmaßnahmen der Behörde wegen unerlaubten Betreibens von Bank- oder Finanzdienstleistungsgeschäften.

Unternehmen oder Personen, die Räumlichkeiten bzw. Strom- oder Internetanschlüsse zur Aufstellung von Kryptoautomaten zur Verfügung stellen, sind ebenfalls in die unerlaubten Geschäfte der Aufsteller einbezogen. Damit können auch auf sie verwaltungsrechtliche Maßnahmen zukommen.

WINHELLER berät Finanzdienstleister

Planen Sie, Krypto-ATMs aufzustellen? Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie gerne zu verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten sowie zum Antrag auf die Finanzdienstleistungserlaubnis. Falls Sie bereits Adressat von Verwaltungsmaßnahmen der BaFin sind, unterstützen wir Sie gerne und helfen Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Interessen. Melden Sie sich dazu unter info@winheller.com oder 069 76 75 77 80.

Weiterlesen:
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BaFin stoppt Bitcoinautomaten ohne Lizenz

Dr. Annette Wagemann

Dr. Annette Wagemann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät Unternehmen und deren Manager umfassend zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei WINHELLER ist sie auf die rechtliche Strukturierung von Geschäftsmodellen, Corporate Governance und Compliance spezialisiert.

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