Automaten, die Bargeld gegen Kryptowährungen tauschen, erfreuen sich europaweit wachsender Beliebtheit.
Lediglich in Deutschland ist das Angebot an solchen Kryptoautomaten (Bitcoin-ATMs) noch rar.
Dies liegt maßgeblich daran, dass das Aufstellen solcher Automaten, im Gegensatz zum europäischen Ausland, in Deutschland eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erfordert.
BaFin untersagt Betrieb von Bitcoinautomaten
Dass es nicht empfehlenswert ist, ohne eine solche Erlaubnis tätig zu werden, zeigt das Beispiel der Webseite www(.)shitcoins(.)club. Die Betreiberin dieser Webseite, die KKT UG aus Berlin, hat in Deutschland Kryptoautomaten aufgestellt, aber auch den lokalen Umtausch von Kryptowährungen im persönlichen Treffen angeboten. Die BaFin hat nunmehr sowohl der Gesellschaft als auch dem Geschäftsführer den weiteren Betrieb untersagt. Sie kann ihre Anordnung mit Zwangsmitteln durchsetzen und auch Bußgelder verhängen. Zudem ist die unerlaubte Erbringung von solchen Finanzgeschäften eine Straftat und kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Auch Unternehmer aus dem Ausland brauchen BaFin-Erlaubnis
Dass der Geschäftsführer der KKT UG aus Polen kommt, schützt ihn im Übrigen nicht. Die Kompetenz der BaFin erstreckt sich auf alle Sachverhalte mit Deutschlandbezug und kann im Wege der Amtshilfe auch im Ausland vollstreckt werden. Auch ausländische Anbieter, die sich mit Kryptoautomaten oder anderen Geschäftsmodellen mit Kryptowerten nach Deutschland wenden wollen, sollten daher vorher die Erlaubnis der BaFin beantragen.
Gerne beraten unsere erfahrenen Rechtsanwälte Sie hierzu. Auf Wunsch begleiten wir Sie von der Vorbereitung des Antrags bis zur endgültigen Erlangung der Erlaubnis.
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