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Krypto-Staking: 25% Kapitalertragsteuer oder Höchststeuersatz?  

Krypto-Staking: 25% Kapitalertragsteuer oder Höchststeuersatz?

Krypto ist tot – es lebe Krypto. Immer mehr Anleger investieren in Kryptowährungen und erzielen darüber hohe laufende passive Einkünfte, z.B. sog. „Rewards“ aus „Staking“. Beim Staking entledigt sich der Anleger für einen gewissen Zeitraum seiner Kryptowährung und kann in dieser Zeit auch nicht über sie verfügen. Dafür erhält er im Gegenzug „Rewards“. Im weitesten Sinne vergleichbar sind solche Rewards also mit dem Bezug von Zinsen für die Hingabe von Kapital.

BMF: Versteuerung mit dem persönlichen Einkommensteuersatz

Das Bundesfinanzministerium vertritt seit 2022 die Auffassung, dass solche Staking-Rewards dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen sind. Gutverdiener zahlen also schnell den Spitzensteuersatz von 45% zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer auf ihre Staking-Einkünfte.

Staking als stille Beteiligung…

Wir halten das nicht für richtig. Beim Staking stellt der Anleger seine Kryptowährungen einem Validator zur Verfügung, damit dieser Validierungen von Transaktionen durchführt, so dass die Blockchain verlängert werden kann. Unserer Ansicht nach ist das in steuerrechtlicher Hinsicht eine Form der sog. stillen Beteiligung zwischen dem Anleger und dem Validator. Der gemeinsame Zweck des Anlegers und des Validators besteht darin, die überlassenen Währungen zur Transaktionsvalidierung einzusetzen, um dadurch den Fortbestand und die Sicherheit der Blockchain zu fördern.

… oder als partiarisches Darlehen

Alternativ könnte man auch von einem sog. partiarischen Darlehen ausgehen, das der Anleger dem Validator in Form von Kryptowährungen überlässt und dafür von diesem eine erfolgsabhängige Vergütung (Rewards) erhält.

In beiden Fällen wären die Einkünfte aus Staking als Kapitaleinkünfte (Anlage KAP) zu behandeln, d.h. nur mit 25% zzgl. Soli und ggf. Kirchensteuer zu besteuern („Abgeltungssteuer“).

Vergleichbarkeit mit Fremdwährungen und staatlichen Währungen

Wir meinen, dass diese Auffassung auch auf der Linie der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt. Der BFH hat nämlich entschieden, dass gängige Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether Wirtschaftsgüter sind, die „strukturell mit Fremdwährungen vergleichbar“ sind. Außerdem hat er klargestellt, dass Kryptowährungen „wirtschaftlich betrachtet … als Zahlungsmittel anzusehen“ sind. Damit hebt er die Vergleichbarkeit mit dem Euro hervor. Wenn ein Anleger aber Euro oder Fremdwährungen hingibt und dafür Zinsen erhält, sind diese Zinsen selbstverständlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu behandeln und mit den o.g. ca. 25% zu versteuern. Dasselbe muss auch für Staking-Rewards gelten. Denn bei Staking-Einkünften handelt es sich u.E. letztlich um Zinseinkünfte aus überlassenen Kryptowährungen.

Einspruch gegen Steuerbescheid kann sich lohnen

Es bleibt abzuwarten, ob und wie lange die Finanzverwaltung an ihrer bisherigen rechtlichen Einordung festhält. Anhängige Gerichtsverfahren, beispielsweise zur Frage, ob Einkünfte aus Lending von Kryptowährungen Kapitaleinkünfte darstellen, deuten darauf hin, dass das letzte Wort in der steuerlichen Einordnung diverser Aktivitäten im Zusammenhang mit Kryptowährungen noch nicht gesprochen ist. Im Einzelfall kann es sich daher lohnen, Einspruch gegen Steuerbescheide einzulegen, um den Fall „offen“ zu halten.

Wenn Sie Fragen haben oder wir Ihnen bei der steuerlichen Qualifikation Ihrer persönlichen Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungen behilflich sein können, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Legende

BlockchainEin dezentralisiertes öffentliches Register, in dem Transaktionen überprüft und aufgezeichnet werden, wobei jeder, der am Blockchain-Netzwerk teilnimmt, eine identische Kopie des Registers besitzt, sodass alle vergangenen Transaktionen eingesehen werden können
Passives StakingEine Methode, bei der Besitzer von Kryptowährungen diese für einen bestimmten Zeitraum in einer Blockchain, die den sog. Proof-of-Stake Mechanismus verwendet, sperren, wobei diese sodann einem sog. Validator zugerechnet werden, der Transaktionen zu bestätigt und damit die Blockchain erweitert
Staking-RewardsDie für das Sperren der Kryptowährung im Rahmen des passiven Stakings erhaltenen Belohnungen
ValidatorEin Teilnehmer in einem Blockchain-Netzwerk, der die Aufgabe hat, Transaktionen zu bestätigen, um dadurch neue Blöcke zu erstellen und zur Blockchain hinzuzufügen, was die Integrität und Sicherheit des Netzwerks gewährleistet
LendingDas Verleihen von Kryptowährungen an andere Nutzer gegen Zinsen, wobei die Transaktionen und Bedingungen häufig über sog. Smart Contracts auf dezentralen Finanzplattformen (DeFi) abgewickelt werden


Weiterlesen:
Einkünfte aus Staking von Kryptowährungen: Kapitaleinkünfte nach § 20 EStG?
Bitcoin, Ether und Co.: Steuerfragen von A-Z

Meike Hagel

Rechtsanwältin Meike Hagel berät am Standort Frankfurt am Main vermögende Privatpersonen und Unternehmen im nationalen und internationalen Steuerrecht. Sie vertritt unsere Mandanten in finanzbehördlichen und finanzgerichtlichen Verfahren.

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