Infektionshygienische Leistungen eines Arztes an andere Ärzte und Krankenhäuser zur Erfüllung der gesetzlichen Hygienevorschriften werden umsatzsteuerfrei ausgeführt. Auch Infektionshygiene verfolgt einen therapeutischen Zweck und kann daher zu den ärztlichen Heilbehandlungen gerechnet werden, wie der BFH nun entschieden hat.
Steuerfreie medizinische Heilbehandlung
Ein Arzt, der durch telefonischen Rat, schriftliche Gutachten und direkt vor Ort bei Laboren und Krankenhäusern als Dienstleister u.a. sicherstellte, dass die Vorgaben des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen eingehalten wurden, hatte geklagt. Die umsatzsteuerliche Behandlung seiner Leistungen hing von der Frage ab, ob es sich bei den Tätigkeiten des Arztes um medizinische Heilbehandlungen im Sinne des Gesetzes handelte.
Während die Vorinstanz die Hygieneleistungen noch als allgemeine Gesundheitsleistungen ohne konkreten therapeutischen Heilzweck ansah, wertete der BFH sie als eine ärztliche Tätigkeit zur unmittelbaren Sicherstellung der erforderlichen infektionshygienischen Voraussetzungen in medizinischen Einrichtungen. Soweit hierdurch die Einhaltung der gesetzlichen Hygienevorschriften sichergestellt werde, handle es sich um eine steuerfreie medizinische Heilbehandlung.
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Indem der BFH das Vorliegen einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung bereits direkt aus dem Zweck der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben folgert, vermeidet er schwierige Abgrenzungsfragen zum konkreten Therapiezweck einer Leistung. Die Tür zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen ärztlicher Dienstleister hat sich damit weiter geöffnet.
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BFH, Urteil v. 18.08.2011, Az. V R 27/10.
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