Nach dem Urteil des FG Münster kann die Medikamentenabgabe durch Krankenhausapotheken an ambulante Patienten von der Umsatzsteuer befreit sein. Das Gericht widerspricht damit der bisherigen Verwaltungsauffassung. Insbesondere bei der Abgabe von Zytostatika zur ambulanten Behandlung von Krebspatienten sollten sich betroffene Krankenhäuser vorläufig auf das Urteil berufen und noch nicht bestandskräftige Umsatzsteuerbescheide offen halten. Das letzte Wort hat allerdings der BFH.
Obgleich das Urteil noch zur alten Rechtslage erging, trägt die Begründung auch im Rahmen der neuen Befreiungsvorschriften. Denn nach § 4 Nr. 16 b) UStG a.F. waren bei grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreiten Krankenhäusern auch die eng mit dem Betrieb des Krankenhauses verbundenen Umsätze von der Steuer zu befreien. § 4 Nr. 14 UStG n.F. macht die grundsätzliche Umsatzsteuerbefreiung nun zwar von der sozialrechtlichen Zulassung des Krankenhauses abhängig (die Rechtmäßigkeit dieser Einschränkung wird bezweifelt und muss abschließend durch den BFH beurteilt werden). Unter dieser Voraussetzung sind aber die eng mit der Krankenhausbehandlung verbundenen Umsätze weiterhin steuerfrei zu stellen.
Hier setzt das aktuelle Urteil des FG Münster an. Das Gericht ist der Auffassung, dass die Belieferung ambulanter Krebspatienten mit Zytostatika einen eng mit den Krankenhausbehandlungen verbundenen Umsatz darstelle, da sie als Nebenleistung zur Krebstherapie erbracht werde. Die Abgabe sei gerade nicht im Wesentlichen dazu bestimmt, dem Krankenhaus zusätzliche Einnahmen durch eine Tätigkeit zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb zu öffentlichen Apotheken stehe. Dass die Abgabe von Zytostatika tatsächlich zu erheblichen Einnahmen für das Krankenhaus führte, war daher unerheblich, die entsprechenden Umsätze steuerfrei.
Hinweis: Die Finanzverwaltung stützt sich bisher noch auf Abschnitt 4.14.6 Abs. 3 des UStAE. Nach dessen Nr. 2 und 3 ist von der Umsatzsteuerbefreiung die Belieferung anderer Krankenhäuser oder ehemaliger Patienten ausgeschlossen (vgl. den Erlass des BayLfSt), was zumindest für den ersten Fall auch bereits vom BFH bestätigt wurde. Nr. 4 der Vorschrift schließt außerdem eine Befreiung der Medikamentenabgabe an ambulante Patienten generell aus. Nach dem aktuellen Urteil dürfte dies nicht mehr haltbar sein – vorausgesetzt, der BFH schließt sich der Auffassung des FG Münster an.
FG Münster, Urteil v. 12.05.2011, 5 K 435/09 U.
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