Ein Verein haftet nicht für die Lohnsteuer der bei ihm angestellten Spieler, wenn es dabei um Entgelte geht, die die Spieler bei Länderspielen von einem Dritten erhalten haben. Das hat das Finanzgericht (FG) Münster in seinem Urteil vom 25. März 2015 entschieden. Es müsse aber erkennbar sein, dass die Teilnahme an diesen Spielen freiwillig und keine Dienstpflicht sei. Das sei der Fall, wenn in den Arbeitsverträgen keine Pflicht zur Teilnahme an Spielen der Nationalmannschaft normiert sei.
Arbeitsvertrag zwischen Verein und Spieler
Eine GmbH, die wirtschaftliche Trägerin des ausgegliederten Handballbundesligabetriebes eines Vereins, kümmerte sich laut Satzung um alle Geschäfte des Bundesligasportes. Sie schloss mit jedem Handballspieler einen Arbeitsvertrag ab, der den Spieler dazu verpflichtete, „seine ganze Kraft und sportliche Leistungsfähigkeit uneingeschränkt für den Arbeitgeber einzusetzen“. Außerdem musste jeder Spieler an allen Vereinsspielen, am Pflichttraining und an allen der Wettkampfvorbereitung dienenden Lehrgängen teilnehmen. Der Vertrag regelte auch, dass der Spieler den Verein zu informieren hatte, wenn er zu einem Auswahlspiel einberufen wurde.
Lohnsteuerhaftungsbescheid an Verein
Letzteres geschah relativ häufig, die Spieler erhielten Einladungen vom Deutschen Handballbund (DHB), an diesem oder jenem Länderspiel oder Trainingslager teilzunehmen. Nahmen sie teil, erhielten die Spieler nicht nur ihre Reisekosten erstattet, sondern bekamen auch noch ein Entgelt vom DHB gezahlt. Eine Lohnversteuerung dieser Prämien nahm der Verein nicht vor, was wenig später zu einem Lohnsteuerhaftungsbescheid führte: Der Verein hafte, so das Finanzamt, für die Lohnsteuer der durch den DHB an die Spieler gezahlten Entgelte.
Und in der Tat: Nach § 42 d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer. Er muss sie bei jeder Lohnzahlung – auch wenn diese von einem Dritten gewährt wird – vom Lohn abziehen und an den Fiskus abführen.
Keine Voraussetzung für Lohnsteuerhaftung des Vereins
Das FG Münster urteilte gleichwohl, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig war. Es lägen schlicht die Voraussetzungen für eine Lohnsteuerhaftung nicht vor. Besagte Entgelte vom DHB stellten nämlich keine Lohnzahlungen des Vereins durch einen Dritten dar. Bei den DHB-Prämien an die Spieler hätte es sich dem Finanzgericht zufolge lediglich dann um Arbeitslohn handeln können, wenn diese ein Entgelt für eine Arbeitsleistung gewesen wären – und zwar für eine solche, die sich aus dem Dienstverhältnis mit dem eigenen Arbeitgeber ergibt. Die Prämien, die die Spieler vom DHB erhielten, waren aber keine Gegenleistung für Arbeit, die die Spieler gegenüber ihrem Verein erbrachten. Das ergebe sich, so das FG Münster, schon daraus, dass die Spieler qua Arbeitsvertrag nicht dazu verpflichtet waren, an den Spielen oder Trainingslagern des DHB teilzunehmen. Die jeweiligen Arbeitsverträge enthielten hierzu nämlich keine Regelungen. Die Teilnahme an diesen Spielen und Trainingseinheiten war also keine Dienstpflicht, für die die Spieler Lohn erhielten. Damit konnten die Zahlungen auch keinen Arbeitslohn darstellen, der eine Lohnsteuerhaftung des Vereins hätte auslösen können.
FG Münster, Urteil vom 25.03.2015 – Az. 7 K 3010/12 L, Revision eingelegt (Az. beim BFH: IV R 26/15)
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Zählt ein vom Verein ausgerichtetes „Fußball-Dorfturnier, typ. Jedermannturnier“ (mit Freizeit- und Vereinsspielern, kein Eintritt) zu „Zweckbetrieb“ oder wirtsch. GB oder gar zum „ideellen Bereich“?
Die dabei erzeugten Einnahmen durch Verkauf von Speisen und Getränken sind wGb, klar.
Hallo Herr Zwicknagel,
Einnahmen (Startgelder, Meldegebühren etc.), die aus dem Jedermannturnier resultieren, sind dem Zweckbetrieb „sportliche Veranstaltung“ zuzuordnen, wenn die Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen zusammen nicht die Zweckbetriebsgrenze von 45.000 Euro überschreiten (§ 67a Abs. 1 AO), oder, sofern ihr Verein auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze verzichtet hat (§ 67a Abs. 2 AO), wenn kein Sportler für die Teilnahme an dem Jedermannturnier bezahlt wird (§ 67a Abs. 3 AO).
Sollte es sich nach Anwendung dieser Kriterien nicht um einen Zweckbetrieb, sondern um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb handeln, ist zu beachten, dass eventuelle Verluste nicht aus Mitteln des ideellen Bereichs ausgeglichen werden dürfen, sondern nur aus Gewinnen eines anderen steuerpflichtigen wGb.
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sind, wie Sie richtig sehen, dem steuerpflichtigen wGb zuzuordnen.
Beste Grüße
Johannes Fein