Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass das sogenannte Konzernprivileg bei der Arbeitnehmerüberlassung künftig erheblich eingeschränkt ist. Viele Konzerne müssen ihre internen Personaleinsätze nun sorgfältig überprüfen.
Konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung bislang ohne Erlaubnis
Bislang durften Unternehmen innerhalb eines Konzerns Mitarbeiter ohne Erlaubnis nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) an andere Konzerngesellschaften überlassen. Voraussetzung war, dass der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wurde. Diese Formulierung wurde bisher so verstanden, dass beide Bedingungen gleichzeitig vorliegen müssen, um das Privileg auszuschließen. Damit blieb das Konzernprivileg in der Praxis weit gefasst.
BAG korrigiert: Konzernprivileg entfällt
Das BAG hat diese Sichtweise nun korrigiert: Es genügt bereits, wenn entweder die Einstellung oder die Beschäftigung zum Zweck der Überlassung erfolgt. Das bedeutet, dass das Konzernprivileg entfällt, sobald ein Arbeitnehmer faktisch dauerhaft oder regelmäßig für ein anderes Konzernunternehmen tätig ist – selbst dann, wenn er ursprünglich für eine andere Aufgabe eingestellt wurde. Eine kurzfristige oder anlassbezogene Tätigkeit, etwa in Projekten, Schulungen oder Vertretungen, kann weiterhin unter das Privileg fallen.
Für die Praxis bedeutet das: Wird ein Mitarbeiter dauerhaft oder regelmäßig in einem anderen Konzernunternehmen eingesetzt, etwa bei zentralisierten Servicegesellschaften, liegt in aller Regel eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung vor. Fehlt eine entsprechende Erlaubnis, entsteht automatisch ein Arbeitsverhältnis mit dem Einsatzunternehmen. Dies kann erhebliche Risiken in Bezug auf Arbeitsbedingungen, Haftung und Bußgelder nach sich ziehen.
Strukturen prüfen und Risiken bei der Arbeitnehmerüberlassung vermeiden
Das BAG schärft damit die Grenze zwischen konzerninterner Zusammenarbeit und unzulässiger Arbeitnehmerüberlassung deutlich nach. Konzerne, die Personal flexibel über Gesellschaftsgrenzen hinweg einsetzen, sollten jetzt ihre Vertragsstrukturen prüfen und gegebenenfalls eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beantragen, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Unsere Kanzlei berät und unterstützt Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung konzerninterner Personaleinsätze. Wir
- prüfen bestehende Arbeitsverhältnisse auf AÜG-Konformität
- entwickeln zulässige Alternativen (z.B. Werk- oder Dienstverträge) und
- begleiten bei der Beantragung oder Aktualisierung einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis.
Gemeinsam schaffen wir klare, rechtssichere Strukturen für den Personaleinsatz.
BAG, Urteil v. 12.11.2024, Az. 9 AZR 13/24

